So genannter "Staatsfeinde-Paragraf" im Nationalrat beschlossen

Justizminister Brandstetter
Gründung "staatsfeindlicher Bewegungen" wird unter Strafe gestellt, Tatbestand der sexuelen Belästigung in einer Gruppe neu im Sexualstrafrecht.

Der Nationalrat hat am Mittwoch eine Strafgesetzbuch-Novelle beschlossen. Sie bringt neue Tatbestände zur Ahndung staatsfeindlicher Bewegungen, der sexuellen Belästigung in Gruppen sowie höhere Strafen für tätliche Angriffe gegen Beamte bzw. die Strafbarkeit solcher Übergriffe auf Mitarbeiter öffentlicher Verkehrsmittel. SPÖ, ÖVP und Team Stronach stimmten dafür.

Mit der StGB-Novelle wird ein "Staatsfeinde-Paragraf" etabliert, der die Gründung von staatsfeindlichen Bewegungen bzw. die führende Beteiligung daran sowie die Ausführung von staatsfeindlichen Handlungen unter Strafe stellt. An diesem Punkt entzündete sich die Kritik von FPÖ, ÖVP und Grünen, die eine fragwürdige Aufnahme eines Gesinnungsdelikts ins Strafrecht kritisierten. Justizminister Wolfgang Brandstetter (ÖVP) stellte das in Abrede, man habe es sich mit dieser Regelung nicht leicht gemacht.

Strafrechtlicher Schutz vor Gewaltakten soll darüber hinaus in Zukunft auch den Mitarbeitern öffentlicher Verkehrsmittel in Ausübung ihrer Tätigkeit zukommen. Ein eigener Tatbestand ahndet diesbezügliche tätliche Angriffe mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten. Auf bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe verschärft wird das Strafausmaß wiederum beim Delikt des tätlichen Angriffs auf Beamte.

Sexualstrafrecht

Neu im Sexualstrafrecht ist der Tatbestand der sexuellen Belästigung in einer Gruppe, mit dem man dem als "Antanzen" bezeichneten Phänomen der verabredeten sexuellen Übergriffe gegen Frauen bei Massenveranstaltungen entgegenwirken will. Zu einer Entschärfung kommt es hingegen beim sogenannten Sexting. So soll das Versenden und der Besitz von erotischen Selfies unter Jugendlichen nicht mehr unter den Tatbestand der Kinderpornografie fallen.

Die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung wird mit der Novelle als notwehrfähiges Rechtsgut anerkannt. Notwehr ist somit auch zur Abwehr sexueller Gewalt zulässig.

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