Reform des U-Ausschusses steht endlich
Vor fünf Jahren hatten sie der damalige rote und schwarze Klubchef per Unterschrift zugesagt – die Reform des Untersuchungsausschusses. Am Montag haben sie die Obleute der Parlamentsparteien (exklusive Stronachos) fixiert. Die wesentlichste Änderung: Künftig kann auch eine parlamentarische Minderheit einen U-Ausschuss initiieren. Die Details sehen so aus:
Minderheitenrecht Ein Viertel der Mandatare kann einen U-Ausschuss einsetzen, (46 der 183 Abgeordneten). Bisher war das der SPÖ/ÖVP-Mehrheit vorbehalten. Damit bekommt die FPÖ eine entscheidende Rolle: Ohne die Blauen können die übrigen Oppositionsparteien (derzeit) keinen U-Ausschuss realisieren.
Thema Es kann keine „Kraut-&-Rüben“-Ausschüsse mehr geben. Es muss ein klar definierter Untersuchungsgegenstand festgelegt werden.
Vorsitz Das Parlamentspräsidium übernimmt den Vorsitz. Bisher leitete ein Abgeordneter den Ausschuss.
Verfahrensrichter Ein emeritierter Richter übernimmt die Erstbefragung von Auskunftspersonen, er ist bei allen Sitzungen beratend dabei, er erstellt auch einen Entwurf für den Endbericht. Wie bisher gibt es zudem einen Verfahrensanwalt, der besonders auf die Rechte von Zeugen achtet.
Dauer Ein U-Ausschuss dauert künftig zwölf Monate (plus zwei Monate für den Bericht). Die Minderheit im Ausschuss kann ihn ein Mal um drei Monate verlängern, die Mehrheit um weitere drei Monate. Wobei: Spätestens vier Monate vor der Wahl muss der Ausschuss beendet sein.
Auskunftspersonen Die Minderheit (ein Viertel der Ausschuss-Mitglieder) kann Zeugen zwei Mal laden, die Mehrheit, so oft sie will. Damit ist sichergestellt, dass zum Beispiel auch Regierungsmitglieder in den Ausschuss kommen müssen, wenn sie geladen werden (SPÖ und ÖVP haben bekanntlich beim Korruptions-U-Ausschuss die Ladung von Kanzler Werner Faymann verhindert). Erscheinen Zeugen nicht, drohen Beugestrafen von bis zu 30.000 Euro.
Streitschlichter Die drei Volksanwälte fungieren künftig als interne Schiedsstelle. Wem missfällt, wie der Vorsitzende entscheidet (welche Fragen er zulässt etc.), kann sie anrufen. Bei einem Konflikt, der über den Verfahrensablauf hinausgeht, urteilt das Verfassungsgericht in einem „Eilverfahren“. Eine Minderheit kann sich beispielsweise an die Höchstrichter wenden, wenn ein Minister trotz Beschlusses Akten nicht herausgibt. Apropos Akten: Geschwärzt dürfen diese nicht mehr sein, allerdings können sie zum Beispiel als „geheim“ oder „streng geheim“ eingestuft werden.
Immunität Diese schützt Mandatare vor Strafverfolgung. Bei Verleumdung und „Geheimnisverrat“ (wie Interna von Nachrichtendiensten, Weitergabe von geheimen oder streng geheimen Informationen aus dem Ausschuss) fällt sie künftig aber.
SPÖ-Klubchef Andreas Schieder sprach von einem „Durchbruch“ – und einem „guten Tag für den Parlamentarismus“, sein ÖVP-Pendant Reinhold Lopatka von „mehr Rechtsstaatlichkeit“ in einem U-Ausschuss. Für den Grünen Peter Pilz sind die neuen Regeln für U-Ausschüsse die „größte Parlamentsreform seit 1945“.
Der Gesetzesantrag wird am Mittwoch im Nationalrat eingebracht. Nach dem obligaten Procedere (Ausschussdebatte, Begutachtung) wird die Reform im Dezember beschlossen. Ab Jänner 2015 gilt sie. Die Opposition wird das neue Recht sofort nützen – um einen U-Ausschuss zum Hypo-Debakel zu beantragen. Im März kommenden Jahres wird er starten.
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