Ja zu Geheimakten, U-Ausschuss neu im Herbst

APA17332258 - 06032014 - WIEN - ÖSTERREICH: SPÖ-Klubobmann Andreas Schieder (r.) und ÖVP-Klubchef Reinhold Lopatka im Rahmen einer PK am Donnerstag, 6. März 2014, im Parlament in Wien. APA-FOTO: ROLAND SCHLAGER
Eine Hürde beseitigt, um Vorsitz und Verfahrensregeln wurde noch gefeilscht.

Ein großes Hindernis auf dem Weg zur Reform von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen ist weg. Regierungs- und Oppositionsparteien sind in Sachen „Informationsordnung“ de facto handelseins.

Rot und Schwarz hatten ein „Verwertungsverbot“ für geheime Informationen gewollt. Experten und Medienvertreter schrien auf. Der Druck wirkte. Nur wer etwa einen Abgeordneten anstiftet, „geheime“ oder „streng geheime“ Informationen weiterzugeben, soll bestraft werden können (wie schon jetzt). Veröffentlichen darf ein Journalist derlei Informationen weiterhin sanktionslos. Vier Geheimhaltungskategorien soll es geben: „Eingeschränkt“, „Vertraulich“, „Geheim“, „Streng geheim“ (mehr dazu unten). Nicht mehr erlaubt sein soll, dass ein Ministerium einen gesamten Akt oder ein Dokument, das der U-Ausschuss angefordert hat, als geheim qualifiziert. Bei einem Teil davon soll das möglich sein – und begründet werden müssen. Zudem soll die Präsidiale des Parlaments (Präsidenten und Klubchefs) die Geheim-Klassifizierung herabstufen können (etwa von „streng geheim“ auf „eingeschränkt“).

„Ein Fortschritt“ ist all das für den Grünen Dieter Brosz, wie er dem KURIER sagte. Blaue, Stronachianer und Neos sehen das ebenso. Und so wurde gestern auch die U-Ausschussreform weiterverhandelt. Trotz des Durchbruchs in der Causa „Informationsordnung“ gingen die Parteienvertreter nicht davon aus, sich final zu einigen. Zu vieles sei noch offen, taten Oppositionelle vorab kund.

Konsenssuche

Dass fortan auch eine Minderheit von Abgeordneten einen U-Ausschuss einsetzen können soll, ist seit Längerem Konsens (derzeit haben nur SPÖ und ÖVP gemeinsam eine Mehrheit). Nach wie vor strittig war, wer dem Kontrollgremium vorsitzt. Bisher war das ein Abgeordneter; die Regierungsfraktionen möchten, dass künftig die Parlamentspräsidenten U-Ausschüsse leiten, unterstützt von einem emeritierten Richter. Das behagt den Oppositionellen nicht. Darüber, welche Rechte eine Minderheit während des Untersuchungsverfahrens haben soll, wurde gestern ebenfalls debattiert.

Nationalratspräsidentin Barbara Prammer geht davon aus, dass diese Differenzen bald ausgeräumt sind – und die schon vor Jahren versprochene Reform im Herbst im Hohen Haus beschlossen werden kann.

Die "Geheimschutzordnung des Bundes" stammt aus dem Jahr 2007 und ersetzte die veraltete "Verschlussssachenordnung" aus dem Jahr 1970. Wie der nun im Parlament diskutierte Vorschlag sieht die nun vorliegende Regierungsverordnung vier (über das Amtsgeheimnis hinausgehende) Vertraulichkeitsstufen vor. Das Parlament will sich an deren Definition orientieren, um "Aktenschwärzungen" zu verhindern.

  • KLASSIFIZIERUNGSSTUFEN: Die Bezeichnung der Klassifizierungsstufen entspricht dem im Parlament diskutierten Vorschlag: "eingeschränkt", "vertraulich", "geheim" und "streng geheim". Sie können verhängt werden, wenn der Schutz durch das bloße Amtsgeheimnis nicht ausreicht, um Ruhe, Ordnung und Sicherheit, umfassende Landesverteidigung, die auswärtigen Beziehungen, die wirtschaftlichen Interessen des Staates, die Vorbereitung einer Entscheidung oder die Interessen der (Verfahrens)Parteien zu schützen. Eine Information ist "eingeschränkt", wenn ihre Veröffentlichung den genannten Interessen "zuwiderlaufen" würde; "vertraulich", wenn bei Veröffentlichung die "Gefahr der Schädigung" der Interessen bestünde; "geheim", wenn eine "erhebliche Schädigung" der genannten Interessen droht; und "streng geheim" bei einer "schweren Schädigung" der Interessen. Wegen der damit verbundenen Kosten sollen nur Informationen klassifiziert werden, "bei denen dies unabdingbar notwendig ist".

  • VERWAHRUNG und ÜBERMITTLUNG: Vor der Übermittlung geheimer Unterlagen (z.B. ans Parlament) ist sicherzustellen, "dass auf Empfängerseite die Voraussetzungen dieser Geheimschutzordnung eingehalten werden". Für die Übermittlung selbst gibt es spezielle Regeln (etwa doppelt undurchsichtiges Kuvert ab der Stufe "vertraulich", Versand mittels Kurier für "geheime" und "streng geheime" Unterlagen). Verwahrt werden müssen Unterlagen ab der Stufe "vertraulich" in Tresoren.

  • ELEKTRONISCHE VERARBEITUNG: Klassifizierte Informationen müssen auf verschlüsselten Datenträgern transportiert werden. "Vertrauliche" und "geheime" Unterlagen dürfen nur auf Geräten verwendet werden, bei denen "keine Vernetzung mit Systemen außerhalb des Ressorts besteht"; "streng geheime" dürfen überhaupt nicht auf vernetzten Computern verwendet werden.

  • REGISTRIERUNG: Dokumente ab der Stufe "vertraulich" sind von den Ministerien zu registrieren. Auch Versand und Empfang solcher Unterlagen sind zu dokumentieren, wobei neben Urheber/Absender und Empfänger auch der Zeitpunkt der Übermittlung festzuhalten ist. Werden sie nicht mehr gebraucht, sind die Dokumente zu vernichten.

  • SICHERHEITSÜBERPRÜFUNG: Wer Zugang zu Informationen der oberen drei Geheimhaltungsstufen erhalten soll, muss sich einer Sicherheitsüberprüfung (laut Sicherheitspolizeigesetz) oder einer Verlässlichkeitsprüfung (laut Militärbefugnisgesetz) unterziehen.

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