Islamgesetz verbietet Finanzierung aus dem Ausland

Islamgesetz verbietet Finanzierung aus dem Ausland
Österreich bekommt ein neues Islamgesetz: Es bringt Rechtssicherheit - und Kritik.

Geldflüsse aus der Türkei und islamischen Ländern wie Saudi-Arabien an Moscheen und Prediger in Österreich werden untersagt. Das neue Islamgesetz verbietet auch die Finanzierung der beiden anerkannten Religionsgemeinschaften (Islamische GlaubensgemeinschaftIGGiÖ; Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft – ALEVI) aus dem Ausland. Das gilt ebenso für 65 in Österreich tätige Imame, die bei der türkischen Religionsbehörde angestellt sind.

Kritik von SPÖ-Abgeordneten

Den früheren IGGiÖ-Integrationsbeauftragten Omar Al-Rawi bringt das auf die Palme. Wenn keine Kosten durch ausländische Geldgeber beglichen werden dürfen, müssten einige Einrichtungen wie das Islamische Zentrum in Wien-Floridsdorf, die größte Wiener Moschee, sofort zusperren, regt sich der Wiener SPÖ-Abgeordnete auf.

"Die Einflussnahme aus dem Ausland sollte bestmöglich verhindert werden", argumentiert hingegen Integrations- und Außenminister Sebastian Kurz (ÖVP). Der "laufende Betrieb" einer Religionsgesellschaft muss aus dem Inland finanziert werden, so steht es jetzt im Gesetz. Der Entwurf wurde am Donnerstag von SPÖ-Minister Josef Ostermayer (für Kultusangelegenheiten zuständig) und Kurz vorgestellt.

Illegale Geldflüsse können nach § 22 (Geldbußen) geahndet werden. In letzter Konsequenz kann der Status als anerkannte Religionsgemeinschaft verloren gehen, heißt es im Kurz-Büro. Nicht betroffen vom Verbot ausländischer Finanzierung sind islamische Vereine (z. B. Kultur). Diese könnten in der Praxis freilich auch religiös tätig sein.

Ostermayer verwies auf die Rechtssicherheit und Transparenz im neuen Islamgesetz. Die Religionsgesellschaften sind nun verpflichtet, ihre Glaubensprinzipien auf Deutsch vorzulegen. "Um einen Einheitskoran geht es aber nicht", so Ostermayer.

IGGiÖ-Sprecherin Carla Amina Baghajati bringt ihr Missfallen gegenüber dem Gesetz zum Ausdruck. Es signalisiere "Misstrauen gegenüber dem Islam". IGGiÖ-Präsident Fuat Sanaç ist nicht derzeit erreichbar, er befindet sich auf einer Pilgerreise im Ausland. Die IGGiÖ stört dem Vernehmen nach die Vorlage der wichtigsten Glaubensinhalte auf Deutsch. Baghajati erwartet Änderungen im Begutachtungsprozess des Gesetzes.

Zufrieden

Der Pressesprecher der Alevitischen Glaubensgemeinschaft, Riza Sari, ist mit dem Gesetz hingegen "zufrieden", sagt er dem KURIER. Er erwartet, dass auch die IGGiÖ ihre Glaubensinhalte auf Deutsch vorlegen wird.

Die Grünen loben den Entwurf, verlangen aber einen zusätzlichen Passus über islamischen Religionsunterricht, der nicht im Widerspruch zu Staatszielen und zu profaner Erziehung stehen dürfe.

Islamgesetz verbietet Finanzierung aus dem Ausland

RECHTSSTELLUNG

Der erste Abschnitt des Islamgesetzes definiert die organisierten Muslime in Österreich als Körperschaft öffentlichen Rechts. Auch geregelt ist, dass sich Muslime der heimischen Gesetzgebung unterzuordnen haben: "Religionsgesellschaften, Kultusgemeinden oder andere Untergliederungen sowie ihre Mitglieder können sich bei der Pflicht zur Einhaltung allgemeiner staatlicher Normen nicht auf innerreligionsgesellschaftliche Regelungen oder die Lehre berufen (...)."

Dargestellt werden auch die Voraussetzung für den Erwerb der Rechtsstellung, darunter "eine positive Grundeinstellung gegenüber Gesellschaft und Staat". Wird eine der Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, muss der Bundeskanzler die Anerkennung der Religionsgesellschaft (derzeit Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich sowie Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich) aufheben.

VERFASSUNG

Im Gesetzesentwurf festgehalten sind weiters die Anforderungen an eine Verfassung der einzelnen Religionsgesellschaften. Dazu gehört auch die "Darstellung der Lehre, einschließlich eines Textes der wesentlichen Glaubensquellen (Koran), der den Inhalt in deutscher Sprache wiedergibt". Gemeint ist damit, dass die Religionsgesellschaften jeweils eine einheitliche Fassung des Koran vorlegen müssen, wie bei einer Pressekonferenz erläutert wurde.

Ebenso in Paragraf 6 steht, die "Aufbringung der Mittel für die gewöhnliche Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder" habe "im Inland zu erfolgen". Laut den Erläuterungen sind Geld und Sachleistungen, einschließlich "lebender Subventionen" wie Imame, umfasst. Eine einmalige Zuwendung aus dem Ausland wird als zulässig erachtet. Wenn daraus ein laufender Ertrag, beispielsweise zu einer Finanzierung von bestehenden Personalkosten, erzielt werden soll, wäre die Schaffung einer inländischen Stiftung möglich. "Der Einsatz öffentlicher Bediensteter im Rahmen eines Dienstverhältnisses, unabhängig davon in wessen Diensten sie stehen, als Mitarbeiter oder Geistliche, Seelsorger, Funktionsträger uä. wäre jedenfalls unzulässig", heißt es.

RELIGIÖSE BETREUUNG

Das Islamgesetz fixiert erstmals das Recht von Muslimen auf religiöse Betreuung - also auf Seelsorger - in Einrichtungen wie dem Bundesheer, in Justizanstalten sowie in Krankenhäusern und Pflegeheimen. Dafür kommen aber nur Personen infrage, die "aufgrund ihrer Ausbildung und ihres Lebensmittelpunktes in Österreich fachlich und persönlich dafür geeignet sind". Eine fachliche Eignung liegt nur dann vor, wenn ein Abschluss eines islamisch-theologischen Studiums oder eine gleichwertige Ausbildung vorliegt, weitere Voraussetzung sind Deutschkenntnisse auf Maturaniveau.

In einem weiteren Absatz heißt es, ähnlich wie im Israelitengesetz: "Islamische Religionsgesellschaften und ihre Mitglieder sind berechtigt, Kinder und Jugendliche durch alle traditionellen Bräuche zu führen und entsprechend den religiösen Geboten zu erziehen." In den Erläuterungen wird dazu betont, dass davon "auch die männliche Beschneidung" umfasst ist. "Eine weibliche Genitalverstümmelung, die von einigen fälschlich als Beschneidung bezeichnet wird, steht im Widerspruch zu den Menschenrechten", steht dort ebenfalls.

SPEISEVORSCHRIFTEN

Dieser Paragraf sorgte für Aufregung bei Gegnern der umstrittenen Schlachtmethode des Schächtens. Muslime haben - ähnlich auch Juden laut Israelitengesetz - demnach das Recht, "in Österreich die Herstellung von Fleischprodukten und anderen Nahrungsmitteln gemäß ihren innerreligionsgesellschaftlichen Vorschriften zu organisieren".

Auch bei der Verpflegung von Muslimen bei Bundesheer, in Haftanstalten, Krankenhäusern und öffentlichen Schulen soll mit dem Islamgesetz sichergestellt werden, dass auf religiöse Speisegebote und -verbote Rücksicht genommen wird.

FEIERTAGE

"Islamischen Feiertagen wird der Schutz des Staates gewährleistet", heißt es in dieser Passage. Arbeitsrechtlich hat dies zwar noch keine Auswirkungen, dennoch bietet die Aufzählung offizieller Feiertage eine Basis für Verhandlungen zur Verankerung im Feiertagsruhegesetz und den Kollektivverträgen. Die Islamische Glaubensgemeinschaft führt im Islamgesetz drei solcher Tage an (Ramadanfest, Pilger-Opferfest, Aschura), die Aleviten fünf.

ABBERUFUNG VON FUNKTIONSTRÄGERN

Die Islamischen Glaubensgemeinden sind laut Entwurf künftig dazu verpflichtet, Funktionsträger wie etwa Imame ihrer Funktion zu entheben, sollten diese von einem Gericht zu einer Freiheitsstrafe von ab einem Jahr verurteilt worden sein. Dies gilt auch, sollten diese die "öffentliche Sicherheit, Ordnung, Gesundheit und Moral oder die Rechte und Freiheiten anderer nachhaltig gefährden".

ISLAMISCH-THEOLOGISCHE STUDIEN

Auch der Fahrplan für ein islamisch-theologisches Studium an der Universität Wien ist im Entwurf zum Islamgesetz geregelt: Ab 1. Jänner 2016 hat demnach der Bund bis zu sechs Stellen für Lehrpersonal zu erhalten. Die Glaubensgemeinschaft hat bei der Besetzung insofern ein Wort mitzureden, als dass ihr die Personen vier Wochen vor Bestellung "zur Kenntnis zu bringen" sind und diese eine Stellungnahme abgeben darf.

ISLAMISCHE FRIEDHÖFE

Diese sind laut Gesetz "auf Dauer angelegt". Ihre Auflösung und Schließung sind "unzulässig" bzw. bedürfen der Zustimmung der zuständigen Kultusgemeinden. Bestattungen auf islamischen Friedhöfen dürfen ebenfalls nur mit Zustimmung der jeweiligen Kultusgemeinde vorgenommen werden.

ANZEIGE- UND MELDEVERPFLICHTUNGEN

Sollte gegen einen Funktionsträger der Religionsgesellschaft ein Verfahren eingeleitet oder Haft verhängt werden, muss diese umgehend von der Republik informiert werden. Auch umgekehrt soll diese Verpflichtung bestehen.

UNTERSAGUNG VON VERANSTALTUNGEN

Behörden können Versammlungen und Veranstaltungen zu Kultuszwecken untersagen, "von denen eine unmittelbare Gefahr für die Interessen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, der nationalen Sicherheit oder die Rechte und Freiheiten anderer, ausgeht".

WAHLEN

Das neue Islamgesetz regelt erstmals Wahlen etwa in der IGGiÖ. Diese müssen in der jeweiligen Verfassung verankert sein, sodass eine Überprüfung möglich ist. Sollte die Dauer einer Funktionsperiode der gewählten Organe überschritten werden, darf die Behörde eine Frist setzen. Ansonsten muss - notfalls via Gericht durch Antrag durch den Bundeskanzler - ein Kurator bestellt werden.

Kommentare