Grasser weiter glücklos vor Gericht

Grasser weiter glücklos vor Gericht
Einspruch abgewiesen: Karl-Heinz Grasser muss wegen Ehrenbeleidigung seines Ex-Mitarbeiters Ramprecht 5000 Euro zahlen.

Neue Schlappe für Karl-Heinz Grasser im Rechtsstreit mit seinem Ex-Mitarbeiter Michael Ramprecht in der Causa BUWOG: Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien hat eine sogenannte "Impugnationsklage" abgewiesen, die Grasser gegen die Exekutionsbewilligung eingebracht hatte, mit der gegen ihn eine Geldstrafe verhängt worden war. Hintergrund: Der Ex-Finanzminister hatte Ramprecht als "psychisch labil" bezeichnet. Mit der neuerlichen Klage wollte Grasser die Exekutionsführung als unzulässig erklären.

Zuletzt hatte Grasser im Juli bereits den von ihm eingebrachten Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung verloren. Gleichzeitig wurde damals die Geldstrafe für den Ex-Finanzminister wegen wiederholter Ehrenbeleidigung Ramprechts von 1000 auf 5000 Euro erhöht.

"Karl-Heinz Grasser möge zur Kenntnis nehmen, dass seine Versuche der persönlichen Diffamierung nicht erfolgreich sind und eine ordentlich arbeitende Justiz ihm die schon längst notwendigen Grenzen zeigt", kommentiert Michael Ramprecht die Entscheidung des Bezirksgerichtes.

"Grasser wird die 5000 Euro wohl endgültig zahlen müssen".

Grasser weiter glücklos vor Gericht
Michael Ramprecht

Grasser hat laut Ramprechts Anwalt Michael Pilz noch die Möglichkeit, Berufung gegen dieses Urteil zu erheben. Er gehe aber davon aus, dass auch dieses Rechtsmittel nicht erfolgreich sein werde: "Grasser wird die 5000 Euro wohl endgültig zahlen müssen".

Grasser hat in seiner nunmehr abgewiesenen Klage behauptet, dass er im Zuge des Untersuchungsausschusses rechtlich dazu verpflichtet gewesen sei, die inkriminierte Aussage zu tätigen. Seine Aussage sei somit gerechtfertigt gewesen, behauptete Grasser. Das Gericht wies das Argument zurück. Grasser sei im U-Ausschuss "eben nicht über den psychischen Gesundheitszustand des Beklagten befragt" worden. Die inkriminierte Aussage in ihrer speziellen Wortwahl, sei nicht durch die Frage veranlasst worden. "Es liegt somit kein Tatbestand vor, der die Voraussetzungen seines Verstoßes rechtfertigt", urteilte Richterin Birgit WinklerGrasser kündigt Berufung gegen das Urteil an.

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