Diskriminiert im Außenministerium

Sebastian Kurz: "Wie beim Kampf gegen Piraterie."
Ein öffentlicher Posten wird ausgeschrieben, eine Frau bekommt den Job und Außenminister Sebastian Kurz wird mehrfache Diskriminierung vorgeworfen.

Schon in der Vergangenheit wurde das Außenministerium des Öfteren in Hinblick auf dessen Aufnahmeverfahren für auswärtige Ämter kritisiert. Familiäre Bevorzugungen und fragwürdige Prüfungen seien keine Seltenheit. Hinzu kommt, dass das BMEIA keine vollständige Liste der Mitarbeiter online stellt. Auch das Bewerbungsverfahren für andere Postenbesetzungen innerhalb des BMEIA dürfte nicht sauber ablaufen, wie eine Entscheidung der Gleichbehandlungskommission vom Februar 2016 zeigt:

"Die Nichtberücksichtigung der Bewerbung von A bei der Besetzung der Funktion „Leiterin/Leiter der Abteilung X“ im BMEIA stellt eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes und der Weltanschauung des Antragstellers dar."

Das Gutachten schlüsselt detailliert und anonymisiert auf, was im Außenministerium konkret geschehen ist. Eingereicht wurde die Diskriminierungsbeschwerde vom Antragsteller A, bei dem es sich - nach Recherchen von Kurier.at - um Christian Fellner handelt. Er leitet aktuell das Referat für Asyl-, Flüchtlings- und Wanderungswesen: innere Sicherheit und Personenverkehr. Davor war er als österreichischer Botschafter in Nigeria beschäftigt. Es sei ihm klar, dass man nach einem längeren Auslandsaufenthalt eine gewisse Wartezeit in Kauf nehmen müsse, bis man eine höhere Position bekommt, aber das Geschehene sei schlichtweg Diskriminierung. "Ich möchte aber zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht weiter dazu Stellung nehmen", sagt Fellner. Was er aber verraten hat: Die Abteilung, deren Leitung ausgeschrieben war, heißt VII.1 Multilaterale Entwicklungszusammenarbeit.

Die Leitung dieser Abteilung hält aktuell Sylvia Meier-Kajbic inne; sie dürfte also die im Gutachten angesprochene Kontrahentin von Christian Fellner im Bewerbungsverfahren um den ausgeschriebenen Posten gewesen sein.

Was ist passiert?

Der Beschwerde-Antrag von Christian Fellner führt aus, er habe sich als Ökonom und Jurist auf Entwicklungszusammenarbeit spezialisiert und auch bereits in der ausgeschriebenen Abteilung gearbeitet sowie im passenden Bereich dissertiert. Schließlich habe er einige Jahre in Lagos (Nigeria) verbracht, zuletzt als Missionschef einer mittelgroßen Botschaft. Er sei also höchst geeignet für die ausgeschriebene Stelle. Die Begutachtungskommission, die die Bewerbungen prüft, habe jedoch Sylvia Meier-Kajbic als höchst qualifiziert eingestuft. Dem Personalverzeichnis sei allerdings zu entnehmen, dass ihre letzte Auslandsposition lediglich in einer Kleinbotschaft gewesen war und sie selbst habe sich als "relativ neu in der ganzen Thematik" bezeichnet.

Fellner betont laut Gutachten, dass kein Hearing veranstaltet worden sei und dass auch sonst keine Kontaktaufnahme der Entscheidungsträger betreffend seine Bewerbung erfolgt sei, sodass er auch nicht die Möglichkeit gehabt habe, seine Qualifikationen zu präsentieren. Außerdem wäre er aufgrund seiner längeren Inlandsverwendung, die bereits mehr als fünf Jahre beträgt, eher zu berücksichtigen gewesen.

Frauen bevorzugt

So wie bei allen Ausschreibungen im Ministerium stand auch bei dieser folgender Absatz prominent platziert:

Das BMEIA ist bestrebt, den Anteil von Frauen in Leitungsfunktionen zu erhöhen und lädt daher besonders Frauen zur Bewerbung ein. Unter gleich Geeigneten ist Bewerberinnen um diese Planstelle nach Maßgabe der §§ 11b und 11c B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993 idgF, der Vorrang einzuräumen.

Das Problem sei nach Fellner aber, dass seine Kontrahentin und er nicht die gleichen Qualifikationen hätten und der Frauenvorteil somit nicht gelten dürfe. Sebastian Kurz habe mehrfach in den Medien kolportiert, dass er viele Funktionen mit Frauen besetze, damit wolle er "punkten", sagt Fellner laut Gutachten. Auf die Frage, wie geprüft werde, ob die Bediensteten ihre Funktion gut ausüben, entgegnet das Ministerium: aufgrund der Berichte sowie der geleisteten Arbeit. Anlässlich eines Auswahlverfahrens sehe man sich zuerst das Frauen-Männerverhältnis an und dann, ob die aktuelle Stellenbesetzung möglicherweise – etwa auf Grund baldiger Pensionierung - die letzte Chance für eine Bewerberin oder einen Bewerber sei, eine höhere Funktion zu bekommen, immer vorausgesetzt, dass der Dienstgeber der Person die Funktion auch zutraue.

Nur für Sympathisanten?

Fellner arbeitet nicht nur als Referatsleiter im BMEIA, sondern ist zudem Mandatar im Zentralausschuss der FSG, also der Gewerkschaft der Sozialdemokraten. Unter seinem Foto steht: Jede und jeder verdient Respekt, unabhängig von seiner Position im Organigramm!

Nachdem die letzten Postenbesetzungen im BMEIA sehr deutlich erkennen hätten lassen, dass parteiliche Sympathisanten bevorzugt behandelt werden, geht er auch davon aus, dass er aufgrund seiner sozialdemokratischen Färbung benachteiligt wurde. Er denke, er sei dem Minister "in seinen politischen Positionen zu nahe getreten". Seine Vermutung sei, dass sich der Minister und seine "Entourage ausmachen", wer eine Funktion bekommen soll, und die Begutachtungskommission dann die Begründung dafür überlege.

Aus all den genannten Gründen fühle sich Fellner durch die Ernennung von seiner Mitbewerberin zur Abteilungsleiterin aufgrund des Geschlechts und der Weltanschauung diskriminiert.

Was passiert danach?

Die Gleichbehandlungskommission sah die Causa offenbar ähnlich wie Fellner. Sie kam zu dem Schluss, dass tatsächlich Diskriminierung vorliegt:

Die Nichtberücksichtigung des Bewerbers A bei der Besetzung der Leitung der Abteilung X im BMEIA stellt eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes gemäß § 4 Z 5 B-GlBG dar.

Die Dienstgebervertreterin brachte zum Thema Weltanschauung vor, dass B „nirgends deklariert“ sei und dass sie für das BMEIA keinerlei politischen Background habe. Tatsache ist aber, dass A`s Weltanschauung offenliegt und seine Weltanschauung nicht die des derzeitigen Bundesministers ist. Auch in diesem Punkt kam der Senat zu dem Ergebnis, dass das BMEIA nicht im Sinne des § 25 Abs. 2 B-GlBG darlegen konnte, dass rein sachliche und eben nicht weltanschauliche Erwägungen bei der Eignungsbeurteilung eine Rolle spielten. Die Nichtberücksichtigung von A bei der Besetzung der Leitung der Abteilung X im BMEIA stellt daher auch eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG dar.

Anschließend wird auf schadenersatzrechtliche Ansprüche verwiesen und die Empfehlung ausgesprochen, objektive und sachliche Personalentscheidungen zu treffen und diese entsprechend zu begründen. Nach Auskunft des Ministeriums sind die Empfehlungen keineswegs bindend. Fellner hätte aber eben die Möglichkeit auf Schadenersatz hinsichtlich des Vermögensschadens zu klagen.

Was sagt Kurz dazu?

"Die Besetzung von Leitungsfunktionen im Außenministerium unterscheidet sich von der Postenbesetzung in anderen Ressorts maßgeblich dadurch, dass der höhere auswärtige Dienst einer ständigen Rotation unterliegt", heißt es auf Anfrage von kurier.at von Seiten des Außenministeriums. Weiter wird auf die Spezifika des BMEIA verwiesen, denn während in anderen Ressorts Mobilität die Ausnahme darstelle, sei sie im BMEIA die Regel. Jedes Jahr wechselten zahlreiche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zwischen Leitungsfunktionen im In- und Ausland - rund 60 allein im Jahr 2015 im Höheren Auswärtigen Dienst.

Dies sei in einem eigenen Bundesgesetz über den auswärtigen Dienst insofern geregelt, als dort die Mobilität und Rotation der Bediensteten des BMEIA explizit vorgesehen sind. "Darüber hinaus unterliegt das BMEIA wie alle anderen Dienststellen des öffentlichen Dienstes der Notwendigkeit einer ausgewogenen Besetzung von Leitungsfunktionen mit Männern und Frauen, weshalb die Frauenförderung in den vergangenen Jahren ein besonderes Anliegen war und ist."

Kurz folgte Empfehlungen der Begutachtungskommission

Die Umsetzung der genannten Vorgaben obliege hinsichtlich der Besetzung von Leitungsfunktionen in erster Linie der Begutachtungskommission, in der neben der Dienstgeberseite sowohl die Personalvertretung, die Gewerkschaft öffentlicher Dienst, als auch in beratender Funktion die Gleichbehandlungsbeauftragte des BMEIA vertreten seien.

Die Begutachtungskommission qualifiziere die Bewerber nach den in der Ausschreibung genannten Kriterien. Neben den allgemeinen Voraussetzungen werde dabei besonderes Gewicht auf organisatorische Fähigkeiten, Kommunikationsfähigkeit sowie interkulturelle Kompetenz, Eignung zur Führung von Mitarbeitern, Entscheidungsfreude, Selbständigkeit und Belastbarkeit sowie die Fähigkeit, auch unter starkem Druck und in Krisensituationen gleichbleibend gute Leistungen zu bringen, gelegt.

Peter Guschelbauer, Pressesprecher des Außenministeriums zu der Causa: "Im BMEIA folgt der Bundesminister in der Regel den Vorschlägen der Begutachtungskommission - so wie auch in dem genannten Fall."

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