Buwog-Prozess: Keine Nichtigkeitsbeschwerde durch Generalprokuratur

Angeklagter Karl-Heinz Grasser
Ex-Justizminister Böhmdorfer hatte wegen Grasser-kritischen Tweets des Ehemanns von Richterin Hohenecker zur Beschwerde angeregt. Die Generalprokuratur sah allerdings keinen Grund dafür.

Die Richterin sei befangen, argumentierte Anwalt und Ex-Justizminister Dieter Böhmdorfer schon lange vor dem Beginn des Buwog-Korruptionsprozesses gegen Karl-Heinz Grasser (FPÖ/ÖVP) und andere. Der Grund: Der Ehemann von Marion Hohenecker hatte sich auf Twitter kritisch gegenüber Grasser geäußert. Mit seiner Anregung, die Generalprokuratur möge deshalb eine " Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" ergreifen, ist Böhmdorfer nun aber abgeblitzt - der Prozess kann am Mittwoch wie geplant weitergeführt werden.

Wie der Sprecher der Generalprokuratur, Generalanwalt Martin Ulrich, am Montag gegenüber der APA erläuterte, läge kein Grund für eine solche Beschwerde vor: Es entspreche der ständigen Rechtsprechung, dass Außeneinflüsse auf einen Richter für sich allein noch keinen zur Befangenheit führenden Umstand begründen. "Richter sind - wie alle Menschen - regelmäßig, etwa medialen, Außeneinflüssen der aktuellen Informationsgesellschaft, aber auch Meinungsbekundungen von Personen in- und außerhalb der Justiz ausgesetzt. Es ist wesentliches Element des Richterberufs, sich von solchen Einflüssen abzugrenzen und Entscheidungen erst nach gewissenhafter Prüfung der aufgenommenen Beweise zu treffen", heißt es in der Begründung der Generalprokuratur.

Kein Zweifel an Unbefangenheit wegen Tweets

"Allein Meinungsbekundungen (Tweets) eines nahen Angehörigen sind aber noch nicht geeignet, Zweifel an der Unbefangenheit einer Richterin zu wecken, sofern nicht weitere, in der Person der Richterin gelegene Umstände hinzutreten", heißt es seitens der Generalprokuratur. Solche lägen bei Richterin Hohenecker nicht vor. Daher entsprach die Einschätzung des Landesgerichts für Strafsachen Wien, wonach keine äußeren Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung der vorsitzenden Richterin zu wecken, dem Gesetz.

Das Landesgericht hatte vor Beginn des Prozesses im Dezember des Vorjahres bereits Anträge gegen die Richterin wegen behaupteter Befangenheit abgelehnt.

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