Erbrecht: Der freie Wille ist entscheidend

Wir lassen uns nicht als Boten des Tierschutzvereins einteilen“, sagt der Sprecher der Notariatskammer, Markus Kaspar. Will aber jemand sein Testament ändern, ist ein Notar zur Stelle, der sich „eindringlich vom Willen“ des Klienten überzeugt. So lange niemand unter Druck gesetzt wird, hat Dr. Kaspar nichts gegen den Versuch von gemeinnützigen Vereinen, etwas zu erben. Der Notar hat gerade erlebt, dass ein kinderloses Ehepaar das St. Anna-Kinderspital in sein Testament einsetzen wollte. „Die haben gesagt, bevor alles die zerstrittene Verwandtschaft erbt, soll es die Kinder-Krebsforschung bekommen.“

Die auf Erbrecht spezialisierte Anwältin Elisabeth Scheuba meint, die Vereine hätten die „Generation der Erben“ für sich entdeckt. Auch Scheuba kann rechtlich nichts dagegen einwenden, so lange der freie Wille geschützt bleibt. „Moralisch kann ich aber schon fragen, ob das Abwerben der Mittel von der Familie zu fremden Dritten gut ist.“ Nicht umsonst sei die Familienerbfolge gesetzlich verankert.

Ehepartner und Kinder haben – auch wenn sie im Testament nicht genannt werden – Anspruch auf den Pflichtteil. Nur wenn sie sich „ganz grauslich verhalten“, kann er ihnen entzogen werden. Scheuba nennt das Beispiel eines Sohnes, der zur sterbenden Mutter ins Krankenhaus kommt und fragt: „Is’ endlich hin?“ Der hat sein Erbe zur Gänze verwirkt.
Umgekehrt: Das Tierschutzhaus aus dem Testament wieder herauszubekommen, kann nur mit den Nachweis gelingen, dass der freie Wille nicht mehr erkennbar war. Der Hausarzt könnte das vielleicht bezeugen.

Mehr zum Thema

  • Hauptartikel

  • Kommentar

  • Hintergrund

Kommentare