Elsners Haftunfähigkeit auf dem Prüfstand

Elsners Haftunfähigkeit auf dem Prüfstand
Die Justiz misstraut Helmut Elsner. Ein Gutachter soll klären, wie sich der nächtliche Tanz mit der Haftuntauglichkeit verträgt.

Das Tänzchen in der Eden-Bar war nur noch das Tüpfelchen auf dem i. Auch ohne den nächtlichen Auftritt ist der Fortbestand der Haft­untauglichkeit für Helmut Elsner keineswegs beschlossene Sache.

Wie berichtet, wurde der 76-Jährige vergangene Woche um 2.26 Uhr Früh von einem Reporter der Oberösterreichischen Nachrichten zufällig dabei beobachtet und fotografiert, wie er mit seiner einstigen Sekretärin tanzte. Was wieder einmal die Frage aufwirft: Wie krank ist der zu zehn Jahren Haft verurteilte Ex-Bawag-Chef?

Die Verwunderung der Justiz, dass der laut seiner Frau Ruth Elsner damals Todkranke im Juli 2011 sofort nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug das Krankenhaus verlassen konnte, mündete schon abseits der Tanzeinlage in kri­tischen Fragen an den medizinischen Sachverständigen.

Dieser war vom Wiener Landesgericht just zeitgleich mit Elsners Bar-Besuch damit beauftragt worden, binnen sechs Wochen ein neues Gutachten über den Gesundheitszustand des demnächst 77-Jährigen zu erstellen, sagt Gerichtssprecherin Christina Salzborn. Auch dass der herzkranke Ex-Bawag-Chef seit dem Beschluss der Vollzugsuntauglichkeit offenbar keinen längeren Spitalsaufenthalt mehr nötig hatte, will die zuständige Richterin Sonja Höpler-Salat von dem Leobener Herzspezialisten Prof. Joachim Borkenstein ganz genau hinterfragt wissen.

Wie der KURIER am Montag erfuhr, erteilt die Richterin dem Gutachter nun noch einen Extra-Auftrag: Er möge Elsners Besuch in der Eden samt Einlage auf der Tanz­fläche in den frühen Morgenstunden „in sein Kalkül miteinbeziehen“. Anders formuliert: Borkenstein soll erklären, ob das Elsners Gesundheitszustand zuträglich ist.

Er kämpft auch an einer anderen Front. Um nicht im zweiten Bawag-Prozess auf der Anklagebank sitzen zu müssen, hat Elsner gegen die Anklage und gegen den Richter Rechtsmittel erhoben.

Reststrafe

Es gibt prominente Beispiele dafür, dass eine einmal unterbrochene Verbüßung einer Haftstrafe jederzeit fortgesetzt werden kann. Der ehemalige FPÖ-Abgeordnete Peter Rosenstingl war 2002 wegen fortschreitender Herzerkrankung als vollzugsuntauglich aus der Freiheitsstrafe entlassen worden. 2004 stellte sich bei einer Kontrolluntersuchung heraus, „dass sich sein Zustand zumindest nicht erheblich verschlechtert hat“, wie das ein Gerichtssprecher damals formulierte. Die Verbüßung der Reststrafe konnte ihm zugemutet werden, er musste wieder „einrücken“.

Pro Jahr werden rund 40 Häftlinge krankheitshalber aus der Strafhaft entlassen. Die Adoptivmutter von Maria K., die jahrelang in einer sargähnlichen Kiste schlafen hatte müssen, hat ihre fünfjährige Haftstrafe wegen dauernder Vollzugsuntauglichkeit nie verbüßt.

In der Regel wird diese befristet ausgesprochen. Richterin Salzborn hat zwei Fälle auf dem Tisch: Einem Gefangenen genehmigte sie einen Strafaufschub, bis dieser seine Therapie wegen eines Bandscheibenleidens absolviert hat. Einem anderen musste wegen mangelnder Blutversorgung ein Bein amputiert werden, an seiner Vollzugsuntauglichkeit wird sich nicht bald etwas ändern.

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