Das ist die derzeitige Regelung

Das ist die derzeitige Regelung
Seit dem Sommersemester 2009 gilt: Studiengebühren sollen nur jene zahlen, die zu lange studieren.

Die Regelungen für die Studiengebühren, die nun vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurden, gelten seit dem Sommersemester 2009. Kern der Bestimmung ist, dass nur jene den Studienbeitrag in Höhe von 363,36 Euro bezahlen müssen, die die vorgesehene Mindeststudiendauer pro Studienabschnitt plus zwei Toleranz-Semester in mindestens einem ihrer Studien bereits überschritten haben.

Keine Studiengebühr bezahlen müssen Österreicher und EU-Bürger, die innerhalb dieser Frist liegen. Zudem wurden mit der neuen Regelung die Erlass-Bestimmungen deutlich ausgeweitet:

Mögliche Gründe für einen Erlass der Studienbeitragspflicht sind:
- Behinderung des Studiums für zumindest zwei Monate durch Krankheit
oder Schwangerschaft
- Betreuung von im eigenen Haushalt lebenden Kindern bis zum 7.
Lebensjahr
- Berufstätigkeit zumindest in der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze
(2011: 374,02 Euro monatlich)
- Studenten mit mindestens 50-prozentiger Behinderung (Nachweis:
Behindertenausweis)
- Präsenz- oder Zivildienst, wenn dafür mehr als zwei Monate pro
Semester verwendet werden.

Erlagschein

Studenten, die die Mindeststudienzeit plus zwei Semester pro Abschnitt überschritten haben, erhalten jedenfalls einen Zahlschein und können bei oben genannten Gründen einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrags bei ihrer Universität stellen. Studenten aus Drittstaaten müssen auf jeden Fall die Studiengebühr in Höhe von 363,36 Euro bezahlen.

Mehr zum Thema

  • Hauptartikel

  • Hintergrund

Kommentare