Drei Monate kein Hartz IV für EU-Ausländer

EU-Bürgern kann bis zu drei Monaten der Anspruch auf Sozialhilfe verweigert werden.

Deutschland muss arbeitslosen EU-Ausländern während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts keine Sozialleistungen nach Hartz IV zahlen. Dieser Ausschluss zum Schutz der sozialen Systeme setzt auch keine individuelle Prüfung im Einzelfall voraus, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am Donnerstag in Luxemburg verkündeten Urteil entschied.

Die deutsche Regelung soll Sozialtourismus und Armutszuwanderung vermeiden. Im aktuellen Fall war eine spanische Familie zeitversetzt nach Deutschland gezogen: Der Vater kam mit dem minderjährigen Sohn im Juni 2012 nach Deutschland, wo seine Frau mit der Tochter schon einige Monate lebte und einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachging. Dem Vater und dem Sohn wurden dann Hartz-IV-Leistungen verwehrt, weil sie noch keine drei Monate in Deutschland waren.

"Jegliche Sozialhilfeleistungen zu verweigern"

Dem EuGH zufolge haben EU-Bürger zwar das Recht, sich in einem anderen Mitgliedstaat ohne weitere Formalitäten für bis zu drei Monate aufzuhalten. Die EU-Richtlinie erlaube den Mitgliedstaaten aber, "zur Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts" ihrer Sozialsysteme den Betroffenen in diesem Zeitraum "jegliche Sozialhilfeleistungen zu verweigern".

Der Luxemburger Gerichtshof hatte im vergangenen Jahr bereits entschieden, dass Unionsbürger zunächst Hartz-IV-Leistungen nicht beanspruchen können, wenn sie in Deutschland noch nicht gearbeitet haben. Waren sie weniger als ein Jahr beschäftigt und wurden dann arbeitslos, haben sie nur für sechs Monate Anspruch auf Hartz IV.

Laut zwei Urteilen des Bundessozialgerichts haben EU-Ausländer aber spätestens nach sechs Monaten Aufenthalt in Deutschland Anspruch auf Sozialhilfe. Zur Begründung verwiesen die Kasseler Richter auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht auf Sicherung des Existenzminimums. Bei von Hartz IV ausgeschlossenen EU-Bürgern müssten daher die Sozialämter prüfen, ob Sozialhilfe als Ermessensleistung zu gewähren ist.

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