Gauck durfte NPD-Anhänger Spinner nennen

Gauck durfte NPD-Anhänger Spinner nennen
Verfassungsgericht sieht keinen Verstoß gegen Gaucks Kompetenzen.

Der deutsche Bundespräsident muss sich bei wertenden Äußerungen über politische Parteien nicht zwangsläufig neutral verhalten. Das Bundesverfassungsgericht entschied am Dienstag, dass Bundespräsident Joachim Gauck mit einer auf NPD-Anhänger gemünzten Äußerung, bei der er die Rechtsradikalen als "Spinner" bezeichnete, seine Kompetenzen nicht überschritten habe.

"Spinnern ihre Grenzen aufweisen"

Eine Verfassungsklage der rechtsextremen NPD, die sich durch die Äußerung Gaucks diffamiert sah, blieb damit ohne Erfolg. Gauck hatte im August 2013 angesichts von ausländerfeindlichen, von der NPD mitgetragenen Protesten gegen ein Asylbewerberheim in Berlin-Hellersdorf seine Unterstützung für eine Gegendemonstration signalisiert. Man brauche Bürger, die auf die Straße gingen und "den Spinnern ihre Grenzen aufweisen", sagte der Bundespräsident vor mehreren hundert Schülern.

"Der Bundespräsident ist dankbar für die Klarstellung des Bundesverfassungsgerichts", zitiert sueddeutsche.de den deutschen Staatssekretär David Gill nach einem Telefonat mit Gauck. Das Urteil habe Gaucks Auffassung bestätigt, dass er mit seinen Äußerungen die Rechte der NPD nicht verletzt habe.

Auch zweite Klage gescheitert

Ebenfalls am Dienstag war eine Klage des NPD-Vorsitzenden Udo Pastörs gegen die Bundespräsidentenwahlen 2009 und 2010 gescheitert. Pastörs hatte dort mehrere Anträge gestellt und wollte unter anderem erreichen, dass sich die Kandidaten vor der Wahl jeweils für eine halbe Stunde vorstellen sollten, was abgewiesen wurde. Das Grundgesetz verbiete eine Debatte über die Kandidaten, um "die Würde des Wahlaktes" und die der Kandidaten vor parteipolitischen Streit zu schützen, entschied das Bundesverfassungsgericht.

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