Wohnbedürfnis
Auch Kinder können ein dringendes Wohnbedürfnis haben, urteilte der OGH. Die Mieterin, die mit ihrem Sohn in einer Wohnung lebte, übersiedelte in eine neue Bleibe. Sie überließ ihrem Sohn die Wohnung, da dieser wegen der Nähe zur Schule bleiben wollte.
Auch Kinder können ein dringendes Wohnbedürfnis haben, urteilte der OGH. Die Mieterin, die mit ihrem Sohn in einer Wohnung lebte, übersiedelte in eine neue Bleibe. Sie überließ ihrem Sohn die Wohnung, da dieser wegen der Nähe zur Schule bleiben wollte. Gleichzeitig ist der Vater eingezogen. Die Vermieterin kündigte daraufhin den Mietvertrag, weil die Mieterin die Wohnung zur Gänze weitergegeben habe. Es bestehe für den Sohn kein dringendes Wohnbedürfnis an der Wohnung, denn er könne zu seiner Mutter übersiedeln. Das Erstgericht hob die Kündigung auf. Das Berufungsgericht widersprach: Mangels (voller) Geschäftsfähigkeit des Sohnes scheide eine rechtsgeschäftliche Gebrauchsüberlassung aus, da der Sohn auch einen familienrechtlichen Anspruch auf Wohnversorgung habe. Der OGH bestätigte das dringende Wohnbedürfnis des 12-Jährigen. Die Mutter leiste Naturalunterhalt, da sie die Miete weiterzahle. Ihre neue Wohnung könne nicht als gleichwertige Alternative gesehen werden. Der Einzug des Vaters als nahen Angehörigen sei eine zulässige Aufnahme.
ulla.gruenbacher(at)kurier.at
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