Wasserschaden

Die wöchentliche Kolumne von Ulla Grünbacher.
Ulla Grünbacher

Ulla Grünbacher

Die Versicherung hat den Schaden wegen Austritts von Kondenswasser einer Wärmepumpe zu übernehmen

von Mag. Ulla Grünbacher

ein OGH-Urteil

Wohnungseigentümer schlossen eine Eigenheimversicherung ab, die auch eine Leitungsschäden abdeckte. Beim Betrieb der Wärmepumpe bildeten sich im Zuge der notwendigen Abtauvorgände mehrere Liter Kondenswasser pro Tag. Diese verursachten einen Wasserschaden im Keller des Hauses, weil der Abfluss der Kondensatwanne der Wärmepunpe verstopft war. Doch die Versicherung weigerte sich, den Schaden zu begleichen, die Wohnungseigentümer gingen vor Gericht.

Vorinstanzen wiesen die Klage auf Ersatz der aufgewendeten Behebungskosten ab. Sie argumentierten, die Deckungspflicht der Versicherung umfasse nur ausgetretenes Leitungswasser, aber nicht Kondenswasser.

Doch der Oberste Gerichtshof (OGH) war anderer Meinung. Seiner Meinung nach biete die Versicherung Schutz gegen Schäden, die durch Wasseraustritt an Zu- oder Ableitungensrohren entstehen oder an angeschlossenen Wasserleitungs-, Warmwasserversorgungs- oder Zentralheizungsanlagen sowie aus Etagenheizungen. Wärmepumpenanlagen gehören zu den angeführten Einrichtungen von Warmwasserversorgungs- und Heizungsanlagen. Das sich in einer Wärmepumpenanlage konstruktionsbedingt bildende Kondensat, das über eine Kondensatwanne und ein Abflussrohr in den Kanal abgeleitet werden soll, ist als Wasser aus einer angeschlossenen Einrichtung und damit als Leitungswasser im Sinn der Bedingungen angesehen. Die Versicherung hat den Schaden zu übernehmen.

ulla.gruenbacher@kurier.at

Kommentare