Wasser

Die wöchentliche Kolumne von Ulla Grünbacher.
Ulla Grünbacher

Ulla Grünbacher

Der übermäßige Wasserverbrauch samt Schimmel entspräche einem erheblich nachteiligen Gebrauch der Wohnung.

von Mag. Ulla Grünbacher

über übermäßiges Duschen

Autos, Rasenmäher, Bohrmaschinen – laute Geräusche umgeben uns jeden Tag. Lärm wird als Störfaktor empfunden und der Stress, der dabei entsteht, kann krankmachen. Der Blutdruck steigt, es kommt zu Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen. So viel ist bekannt. Neu ist, dass Lärm auch dick machen kann. Wer in der Nähe eines Flughafens wohnt und ständig dem Fluglärm ausgesetzt ist, läuft einer neuen Studie zufolge Gefahr, Gewicht zuzulegen. Mit dem Anstieg des Lärmpegels um fünf Dezibel steigt der Taillenumfang um rund 1,5 Zentimeter, das ist das Ergebnis einer Untersuchung von Wissenschaftlern des schwedischen Karolinska-Instituts. Die Wissenschaftler führen das Ergebnis auf die verstärkte Ausschüttung von Stresshormonen zurück. Aber nicht nur Lärm von lauten Maschinen verursacht Stress. Auch die ständige Geräuschkulisse, das Klappern von Tasten, das Gespräch und die Telefonate der Kollegen im Großraumbüro wirken sich auf Dauer auf das vegetative Nervensystem aus. Je mehr Platz den Mitarbeitern im Büro eingeräumt wird, desto weniger Auswirkungen hat der Lärm. Eine Änderung des Wohnungseigentumsobjekt kann durch das wichtige Interesse eines Eigentümers legitimiert sein. Der Fall: Ein Ehepaar mit minderjährigen Kindern hat aus Platzgründen die Nachbarwohnung gekauft, damit jedes Kind ein eigenes Zimmer hat. Das Problem: Bei der einzig sinnvollen Raumaufteilung müssten die Eltern in der einen, die Kinder in der anderen Wohnung wohnen. Doch das war aufgrund der elterlichen Aufsichtspflicht nicht möglich. Die Lösung: Eine in den Gang versetzte Eingangstür für beide Wohnungen. Dafür hätte die Familie auf die Dauer von zwei Jahren, etwa bis die Kinder volljährig sind, ein exklusives Nutzungsrecht für den 1,5 großen Gangabschnitt benötigt. Über den Antrags zur Änderung der Benützungsregelung sollte das erreicht werden, die Familie hätte auch ein monatliches Entgelt bezahlt. Voraussetzung war ein einstimmiger Beschluss der Eigentümergemeinschaft, doch dieser kam nicht zustande. Der OGH gab der Familie recht. Ihr Interesse wiege schwerer als das der anderen Eigentümer. Hinzu kommt, dass sich die Eigentumsverhältnisse nicht ändern und die Regelung befristet ist.

Übermäßiges Duschen in einer Mietwohnung kann einen Kündigungsgrund darstellen. Im konkreten Fall duschte der Mieter mehrmals am Tag und in der Nacht. Aufgrund der hohen Luftfeuchtigkeit bildet sich Schimmel, auch in angrenzenden Wohnungen.

Der Wohnungsbesitzer begehrte die Räumung der Wohnung wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs. Er begründete dies damit, das der Mieter nach dem Duschen nicht lüftet.

Das Erstgericht gab dem Räumungsbegehren statt. Der übermäßige Wasserverbrauch samt Schimmel entspräche einem erheblich nachteiligen Gebrauch der Wohnung. Das Berufungsgericht wies das Räumungsbegehren ab. Primäre Ursache der Durchfeuchtung sei offenbar die mangelhafte bauliche Situation des Badezimmers, welche der Kläger selbst hergestellt habe.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) schloss sich der Meinung des Erstgerichts an. Das wiederholte, vertragswidrige Verhalten des Mieters reiche aus, dass wichtige Interessen des Vermieters verletzt werden. Die baulichen Mängel, die undichte Boden- und Wandkonstruktion und die mangelhafte Lüftung, wurden ebenso außer acht gelassen wie die Aufforderung der Baupolizei, wegen Gefahr im Verzug den Verputz in der vermieteten Wohnung instand zu setzen.

ulla.gruenbacher@kurier.at

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