Schnee
Schneit es so stark, dass der Gehsteig nach zehn Minuten wieder zugeschneit ist, liegt keine Verletzung der Streupflicht vor.
Der Winter hat zum ersten Mal an die Tür geklopft, jetzt ist es Zeit, die Schneeschaufel vor die Tür zu stellen und Streumittel bereitzuhalten. Liegenschafts- und Hausbesitzer im Ortsgebiet sind zwischen 6 und 22 Uhr verpflichtet, Gehsteige und Gehwege von Schnee zu befreien und bei Glatteis zu streuen. Sie können auch eine Firma mit diesen Aufgaben betrauen. Gibt es keinen Gehsteig, muss der Schnee am Straßenrand in einer Breite von einem Meter beseitigt werden. Auch der Weg zu den Mülltonnen muss zugänglich sein. Dem Obersten Gerichtshof zufolge dürfen die Anforderungen an die Anrainer in Bezug auf ihre Streupflicht aber nicht zu hoch sein. Schneit es so stark, dass der Gehsteig nach zehn Minuten wieder zugeschneit ist und Schaufeln zwecklos wird, liegt keine Verletzung der Streupflicht vor. Stürzt ein Passant auf einem nicht geräumten Weg und verletzt sich, besteht unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz. Hausbesitzer können sich für diesen Fall mit einer Haftpflichtversicherung schützen. Bei winterlichen Verhältnissen trifft auch Fußgänger eine Mitschuld, wenn sie auf passende Schuhe verzichten.
ulla.gruenbacher(at)kurier.at
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