Schimmel
Die wöchentliche Kolumne von Ulla Grünbacher.
Im November verjähren Gewährleistungsansprüche gegenüber den Verkäufern von Wohnungen mit Zubehör.
Erhaltungsarbeiten müssen nicht immer mit der Beseitigung der Schadensursache verbunden sein, urteilte der OGH. Die Mieterin betreibt im Erdgeschoß eines Hauses, das dem Mietrechtsgesetz unterliegt, eine Apotheke. Zum Mietobjekt zählen Lagerräume im Keller, beide Räumlichkeiten stehen unter Denkmalschutz. Die Kellerräume sind massiv mit Schimmel befallen, auch das Erdgeschoß ist betroffen. Die Gefahr besteht, dass Mitarbeiter und Kunden gesundheitliche Schäden davontragen. Die Mieterin hat daher einen Antrag auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten gestellt. Das Erstgericht verpflichtete die Vermieterin, eine Totalsanierung vorzunehmen. Das Rekursgericht hob den Beschluss auf. Die Begründung: Mit der Durchführung notwendiger Erhaltungsarbeiten müsse im Vollanwendungsbereich des MRG nicht immer auch die aufwendige Beseitigung der häufig baulich verursachten Schadensursache verbunden sein. Vor allem dann nicht, wenn weniger tief greifende Möglichkeiten bestehen, den Schimmel für rund zehn Jahre zu beseitigen. Statt einer Trockenlegung des Mauerwerks kann auch ein Spezialputz Abhilfe schaffen.
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