Mietvertrag

Die wöchentliche Kolumne von Ulla Grünbacher.
Ulla Grünbacher

Ulla Grünbacher

Befristete Mietverträge sind nur gültig, wenn der Vermieter dem Mieter den unterschriebenen Vertrag auch aushändigt, entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) vor Kurzem.

von Mag. Ulla Grünbacher

über die Gültigkeit von Mietverträgen

Befristete Mietverträge sind nur gültig, wenn der Vermieter dem Mieter den unterschriebenen Vertrag auch aushändigt, entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) vor Kurzem. Bei dem konkreten Fall ging es darum, dass der Mietvertrag über eine Wohnung in Innsbruck verlängert werden sollte. Der Mieter unterschrieb den neuen Vertrag und schickte ihn dem Vermieter. Ein Vertreter des Vermieters unterzeichnete ihn ebenfalls, vergaß aber, dem Mieter eine Kopie davon auszuhändigen. Damit ein wirksamer Vertrag zustande kommt, hätte der Vermieter dem Mieter schriftlich mitteilen müssen, dass er verlängert wurde, urteilte der OGH. Dies sei nicht geschehen. Da der Mieter ohne Zustandekommen eines neuen Vertrages weiter in der Wohnung wohnen durfte und seine Miete entgegengenommen wurden, sei stillschweigend ein neuer Vertrag entstanden, der unbefristet ist. Denn die stillschweigende Verlängerung gilt für den Mietvertrag, nicht aber für die Befristung. Dieser unbefristete Vertrag kann vom Vermieter nur beendet werden, wenn der Mieter einen triftigen Grund liefert, also etwa die Miete nicht zahlt.

ulla.gruenbacher(at)kurier.at

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