Kontrolle
Der Mieter kann entscheiden, wen er in sein Zuhause lässt. Allerdings darf der Vermieter den Mietgegenstand bei vorhergehender Ankündigung alle ein bis zwei Jahre kontrollieren.
Mieter müssen sich nicht alles gefallen lassen, auch keine neugierige Vermieterin. Der Fall ereignete sich in Deutschland. Ein Mieter hatte Besuch von der Vermieterin bekommen. Sie wollte die installierten Rauchmelder kontrollieren. Bei dieser Gelegenheit betrat die Frau gegen den Willen des Mieters auch andere Räume. Weil sie das Haus trotz Aufforderung nicht verließ, trug sie der Mieter kurzerhand hinaus. Daraufhin kündigte die Vermieterin den Mietvertrag. Die ausgesprochene Kündigung ist laut BGH unwirksam. Die Vermieterin habe eine Mitschuld an dem Vorfall. Der Mieter habe die Grenzen erlaubter Notwehr nur so geringfügig überschritten, dass der Hausbesitzerin die Fortsetzung des Mietverhältnis zugemutet werden könne. In Österreich wäre die Sache ähnlich ausgegangen. Auch hier kann der Mieter entscheiden, wen er in sein Zuhause lässt. Allerdings darf der Vermieter den Mietgegenstand bei vorhergehender Ankündigung alle ein bis zwei Jahre kontrollieren. Anders sieht es bei drohender Gefahr aus. Tritt zum Beispiel Wasser aus, darf der Vermieter die Wohnung unangekündigt betreten.
ulla.gruenbacher(at)kurier.at
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