Kontrolle

Die wöchentliche Kolumne von Ulla Grünbacher.
Ulla Grünbacher

Ulla Grünbacher

Der Mieter kann entscheiden, wen er in sein Zuhause lässt. Allerdings darf der Vermieter den Mietgegenstand bei vorhergehender Ankündigung alle ein bis zwei Jahre kontrollieren.

von Mag. Ulla Grünbacher

über ein aktuelles Urteil

Autos, Rasenmäher, Bohrmaschinen – laute Geräusche umgeben uns jeden Tag. Lärm wird als Störfaktor empfunden und der Stress, der dabei entsteht, kann krankmachen. Der Blutdruck steigt, es kommt zu Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen. So viel ist bekannt. Neu ist, dass Lärm auch dick machen kann. Wer in der Nähe eines Flughafens wohnt und ständig dem Fluglärm ausgesetzt ist, läuft einer neuen Studie zufolge Gefahr, Gewicht zuzulegen. Mit dem Anstieg des Lärmpegels um fünf Dezibel steigt der Taillenumfang um rund 1,5 Zentimeter, das ist das Ergebnis einer Untersuchung von Wissenschaftlern des schwedischen Karolinska-Instituts. Die Wissenschaftler führen das Ergebnis auf die verstärkte Ausschüttung von Stresshormonen zurück. Aber nicht nur Lärm von lauten Maschinen verursacht Stress. Auch die ständige Geräuschkulisse, das Klappern von Tasten, das Gespräch und die Telefonate der Kollegen im Großraumbüro wirken sich auf Dauer auf das vegetative Nervensystem aus. Je mehr Platz den Mitarbeitern im Büro eingeräumt wird, desto weniger Auswirkungen hat der Lärm.

Mieter müssen sich nicht alles gefallen lassen, auch keine neugierige Vermieterin. Der Fall ereignete sich in Deutschland. Ein Mieter hatte Besuch von der Vermieterin bekommen. Sie wollte die installierten Rauchmelder kontrollieren. Bei dieser Gelegenheit betrat die Frau gegen den Willen des Mieters auch andere Räume. Weil sie das Haus trotz Aufforderung nicht verließ, trug sie der Mieter kurzerhand hinaus. Daraufhin kündigte die Vermieterin den Mietvertrag. Die ausgesprochene Kündigung ist laut BGH unwirksam. Die Vermieterin habe eine Mitschuld an dem Vorfall. Der Mieter habe die Grenzen erlaubter Notwehr nur so geringfügig überschritten, dass der Hausbesitzerin die Fortsetzung des Mietverhältnis zugemutet werden könne. In Österreich wäre die Sache ähnlich ausgegangen. Auch hier kann der Mieter entscheiden, wen er in sein Zuhause lässt. Allerdings darf der Vermieter den Mietgegenstand bei vorhergehender Ankündigung alle ein bis zwei Jahre kontrollieren. Anders sieht es bei drohender Gefahr aus. Tritt zum Beispiel Wasser aus, darf der Vermieter die Wohnung unangekündigt betreten.

ulla.gruenbacher(at)kurier.at

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