Kalt

Die wöchentliche Kolumne von Ulla Grünbacher.
Ulla Grünbacher

Ulla Grünbacher

Dem Mieter, der eine defekte Therme auf eigene Kosten repariert, stehe keine Mietzinsminderung zu.

von Mag. Ulla Grünbacher

über ein aktuelles Urteil

Wohnungsmieter, die mit einer plötzlich defekten Gastherme bzw. einem Wasserboiler konfrontiert sind, haben mehrere Probleme zugleich. Einerseits das Problem, kalt duschen zu müssen, andererseits die unklare Rechtslage. Seit vielen Jahren ist nicht geregelt, wer für die Reparatur der kaputten Therme aufzukommen hat. Eine Verpflichtung des Vermieters gibt es im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetz nicht. Bisher haben sich die Mieter damit beholfen, indem sie die Miete für die kalte Wohnung reduziert und die Therme auf eigene Kosten instand gesetzt haben. Dem Mieter, der eine defekte Therme reparieren lässt und die Kosten dafür trägt, stehe keine Mietzinsminderung zu, urteilte der Oberste Gerichtshof in einem aktuellen Urteil. Konkret: Eine Mietzinsänderung über die Dauer der Unbrauchbarkeit hinaus sei mit dem Gesetz nicht vereinbar, so die Argumentation. Das Ergebnis ist, dass der Mieter die Reparaturkosten trägt, während der Vermieter weiterhin die volle Miete verlangen darf. Hier einen Ausgleich zu schaffen sollte Inhalt der vor kurzem angekündigte Mietrechtsreform sein.

ulla.gruenbacher(at)kurier.at

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