Feiertage
Führt der Schaden dazu, dass die Mietwohnung nicht mehr bewohnt werden kann wie vereinbart, kann der Mieter seine Mietzahlung mindern.
Schäden in der Wohnung passieren oft dann, wenn man sie am wenigsten braucht – zum Beispiel während der Feiertage. Sei es ein Wasserrohrbruch oder die Heizung geht plötzlich nicht mehr. In all diesen Fällen sollte zuerst der Vermieter bzw. die Hausverwaltung verständigt werden. Am besten schriftlich, außerdem sollte man dem Vermieter eine Frist setzen, in der er aktiv werden soll. Führt der Schaden dazu, dass die Mietwohnung nicht mehr so bewohnt werden kann, wie im Vertrag (Vollanwendung Mietrecht) vereinbart, kann der Mieter seine Mietzahlung mindern. Doch dabei ist Vorsicht geboten, denn es gibt keine klaren Regeln bezüglich der Höhe der Mietminderung. Experten empfehlen, die Miete mit Vorbehalt zu zahlen, damit ein Teil der Miete zurückgefordert werden kann.Anders ist der Fall, wenn zum Beispiel der Zulaufschlauch zum Geschirrspüler oder zum WC-Spülkasten undicht wird und Wasser austritt. Dafür ist der Vermieter nicht zuständig. Er muss nur für Schäden aufkommen, die die Bausubstanz bedrohen, nicht aber für Installationen im Inneren der Wohnung.
ulla.gruenbacher(at)kurier.at
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