Ersitzung

Die wöchentliche Kolumne von Ulla Grünbacher.
Ulla Grünbacher

Ulla Grünbacher

Der Erwerber muss sich auf die Zusage der Lastenfreiheit verlassen können.

von Mag. Ulla Grünbacher

über ein OGH-Urteil

Eine Firma erwarb eine bebaute Liegenschaft, um dort nach Abriß der Baulichkeit ein Betriebsgebäude zu errichten. Der Verkäufer garantierte die Lastenfreiheit der Liegenschaften im Kaufvertrag. Im Zuge der Abbrucharbeiten erfuhr der Käufer, dass sich im Keller des Abrißgebäudes eine Trafostation befindet, die auch angrenzende Liegenschaften mit Strom versorgt.

Im Zuge der Errichtung des Betriebsgebäudes verlegte der Energielieferant die Trafostation unter erheblichem Kostenaufwand an eine andere Stelle der Liegenschaft. Der Käufer begehrte daher vom Verkäufer eine Preisminderung wegen des Mangels der Liegenschaft. Dieser erläuterte, von der Trafostation nichts gewusst zu haben.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage des Käufers ab. Eine vertragswidrige Belastung der Liegenschaft konnte nicht festgestellt werden. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hob die Entscheidungen zur Ergänzung, ob es sich um eine Ersitzung durch den Energieversorger handelt, auf. Wenn der Energieversorger das dingliche Recht ersessen hat, dann hat der Käufer Anspruch auf Preisminderung im Ausmaß der Nutzungseinschränkung. Der Erwerber muss sich auf die Zusage der Lastenfreiheit verlassen können.

ulla.gruenbacher@kurier.at

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