Erbschaftszwist

Die wöchentliche Kolumne von Ulla Grünbacher.
Ulla Grünbacher

Ulla Grünbacher

Nach dem Tod des Vaters entbrannte ein Disput, ob die Schenkung bei der Ermittlung des Pflichtteilanspruches zu berücksichtigen ist

von Mag. Ulla Grünbacher

über ein Urteil

Erbstreitigkeiten sind eine hässliche Sache, die Familien entzweit. Um das zu verhindern, versuche viele Eltern schon vor ihrem Tod ihren Besitz zu vermachen. Nicht immer lassen sich Zwistigkeiten dadurch verhindern, wie ein aktueller Fall zeigt.

Ein Familienvater überschrieb 1989, mehr als zwei Jahre vor seinem Tod, seinen gesamten Liegenschaftsbesitz im Ausmaß von 900 Hektar samt Eigenjagd und Fischereirechten an seine Schwiegertochter, die Ehefrau seines älteren Sohnes. Nach dem Tod des Mannes entbrannte ein heftiger Disput darum, ob diese Schenkung bei der Ermittlung des Pflichtteilanspruches zu berücksichtigen ist. Der jüngere Sohn des Verstorbenen begehrte von der Frau seines Bruders die Zahlung des Ausfalls am Pflichtteil. Er argumentierte, die Schenkung an die Schwiegertochter hätte nur den einen Zweck, die Anrechnung der Schenkung bei der Ermittlung des Pflichtteils zu verhindern.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage des jüngeren Sohns ab. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte diese Entscheidung, indem er das Vorliegen einen Umgehungsgeschäfts verneinte. Die Schenkung ist bei der Ermittlung von Pflichtansprüchen nur dann zu berücksichtigen, wenn sie an einen Pflichtteilsberechtigen erfolgt. Die Schwiegertochter ist aber nicht pflichtteilsberechtigt, lediglich ihr Mann, der ältere Sohn des Verstorbenen.

ulla.gruenbacher@kurier.at

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