Das Schuhregal vor der Tür

Die wöchentliche Kolumne von Ulla Grünbacher.
Ulla Grünbacher

Ulla Grünbacher

Nur wenn alle anderen Miteigentümer der Nutzung des allgemeinen Teils zustimmen, darf der Nachbar sein Schuhregal aufstellen

von Mag. Ulla Grünbacher

Urteil

Darf der Nachbar das Stiegenhaus für das Aufstellen eines Schuhregals nutzen, um dort seine Schuhe zu lagern?

Grundsätzlich ist das Stiegenhaus ein allgemeiner Teil des Hauses, das von allen Bewohnern gleichermaßen genutzt werden darf. Deshalb darf nicht einer der Wohnungseigentümer einen bestimmten Teil für sich alleine in Anspruch nehmen. Derjenige, der seine Sachen dort lagert, maßt sich ein Gebrauchsrecht an allgemeinen Teilen des Hauses an, das ihm nicht zusteht.

Andererseits ist das Lagern von brennbaren Sachen aus feuerpolizeilichen Gründen nicht gestattet. Und, drittens, dürfen Flucht- und Rettungswege nicht verstellt werden. Das gilt sowohl für einen Schuhkasten als auch für Kinderwägen und Fahrräder, die gerne vor der Wohnungstüre abgestellt werden.

Nur wenn alle anderen Miteigentümer der Nutzung des allgemeinen Teils zustimmen, darf der Nachbar sein Schuhregal aufstellen.

ulla.gruenbacher@kurier.at

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