Anspruch auf Mietzinsminderung

Die wöchentliche Kolumne von Ulla Grünbacher.
Ulla Grünbacher

Ulla Grünbacher

Mieter, die die Wiederherstellung der Wohnung explizit verhindern, haben keinen Anspruch auf Zinsminderung.

von Mag. Ulla Grünbacher

OGH-Urteil

Mieter, die die Wiederherstellung der Wohnung explizit verhindern, haben keinen Anspruch auf Zinsminderung.

Der Fall: Der Mieter eines Geschäftlokals betrieb in den Räumlichkeiten eine Ordination. Weil das Bestandsobjekt viele Mängel aufwies, zahlte er den Mietzins ab einem bestimmtem Zeitpunkt nicht mehr zur Gänze.

Das Erstgericht verpflichtete den Mieter zur Begleichung von Mietzinsrückständen, gemindet durch eine berechtigte Mietzinsminderung. In die Räume ist Feuchtigkeit eingedrungen, daher konnten sie nur teiweise genutzt werden. Den Mängelbesichtigungstermin hatte der Mieter aber nicht eingehalten.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte fest, dass der Mieter zugewartet hat, mit den von dem Vermieter beauftragten Professionisten Termine zu vereinbaren. Allerdings hat auch der Vermieter keine konkreten T ermine vorgeschlagen. Daher habe sich der Mieter nicht explizit geweigert. Die Lösung: Der Mieter kann 30 Prozent Mietzinsminderung geltend machen, muss aber auch einen Teil der ausständigen Miete nachzahlen.

ulla.gruenbacher@kurier.at

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