Höchstrichter schreiten gegen Taubenplage ein

Zwei Wiener City-Bewohner streiten wegen Taubenkot im Innenhof.

Im Kampf gegen die Taubenplage bekommen die Wiener Schützenhilfe von höchster Stelle. Der Oberste Gerichtshof hat in einem Grundsatzurteil (8Ob78/13y) festgehalten, dass es sich Haus- und Wohnungseigentümer nicht gefallen lassen müssen, wenn der Nachbar die „unbeherrschbaren Tiere“ anlockt und dadurch Verschmutzungen verursacht.

Der Streit zweier Hauseigentümer mit Dachterrassen in der Wiener Innenstadt tobt seit Jahren. Der Innenhof der Klägerin grenzt an die Hausmauer des beklagten Nachbarn. Auf dessen Dachterrasse habe sich die Bepflanzung zu einem regelrechten Gestrüpp ausgewachsen. Die Tauben hätten sich diesen „kleinen Wald“ mitten in der Stadt zum Aufenthaltsort ausgesucht. Dadurch wird der darunter liegende Innenhof der Klägerin, in dem sich die Müllcontainer befinden, stark verunreinigt. Bewohner der Liegenschaft hätten sich wegen des sanitären Übelstandes bereits beschwert.

Der Kläger forderte vom Nachbarn die Unterlassung der Verschmutzungen.

Wilde Tiere

Der Eigentümer mit der Terrasse entgegnete, seine Bepflanzung stehe in keinem Zusammenhang mit der Taubenpopulation. Im Übrigen liege es gar nicht in seiner Einflusssphäre, die Tauben fernzuhalten. Zwei Gerichtsinstanzen gaben ihm Recht. Den Beklagten würde tatsächlich keine Verpflichtung treffen, Maßnahmen gegen das Verhalten „wilder Tiere“ zu ergreifen.

Die Höchstrichter sahen das anders. Sie vergleichen die Taubenplage mit den von einem Nachbargrundstück ausgehenden Einwirkungen wie Abwässern, Geruch, Geräuschen oder Erschütterungen, die man nicht hinnehmen muss. Sollte die Taubenplage durch eine „unübliche Nutzung“ wie etwa ungepflegtes Gestrüpp auf der Terrasse oder das Füttern der Tauben geschaffen oder begünstigt werden, dann hat der gestörte Nachbar sehr wohl einen Abwehranspruch. Ob die Bepflanzung die Tauben anlockt, muss allerdings erst ein Sachverständiger klären, daher zurück an der Start.

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