Tödliche Dusche: Leonies Mutter bleibt Haft erspart

Haftstrafe für den Vater, bedingte für die Mutter
Verbrüht: Kind starb nach "Strafaktion". Berufungssenat reduziert Urteile für die Eltern.

Die kleine Leonie starb an den Folgen einer "Strafdusche", ihrer Mutter bleibt das Gefängnis erspart. Romana S. habe "nur" eine "Unterlassung" zu verantworten, so begründete die Vorsitzende des Berufungssenats die Umwandlung der teilbedingten Haftstrafe in eine gänzlich bedingte.

Leonie, der "Wirbelwind" (die Mutter), der "Sonnenschein" (der Vater), hatte mindestens ein Mal im Monat eine eiskalte Dusche als "Erziehungsmaßnahme" bzw. "zur Beruhigung" bekommen, wenn sie "schlimm" war.

"Eine unaussprechliche Vorgangsweise", wie Oberstaatsanwalt Peter Gildemeister am Dienstag im Wiener Justizpalast erklärte: Dabei "sind wir nicht mehr im 13. Jahrhundert". Bei der letzten "Bestrafung" am 25. Oktober 2014, kurz vor ihrem dritten Geburtstag, war Leonie mindestens fünf Sekunden 60 Grad heißem Wasser ausgesetzt. Der Einhandmischer im Bad der Wohnung funktionierte nicht, was schon längst bekannt war. "Nachdem der Vater bemerkt hat, dass heißes statt kaltes Wasser kommt, hat er’s einfach noch ein bisserl weiterrinnen lassen", wirft Gildemeister dem 28-jährigen Alexander S. vor. Das Mädchen erlitt schwerste Verbrennungen und schrie auf, die 27-jährige Mutter kam aus der Küche, ihr (damaliger) Lebensgefährte sagte: "Ich hab’ Scheiße gebaut."

Man holte aus der Apotheke einen kühlenden Spray, dokterte herum, legte das Kind schlafen, der Vater ging noch zu einer Party zu Freunden. Erst am Abend des nächsten Tages wurde Leonie ins Spital gebracht. Und starb dort am 10. November an den starken Schmerzmitteln, die man ihr verabreichen musste.

Strenges Zeichen

Beim Prozess wegen Quälens und Vernachlässigens einer Unmündigen mit Todesfolge wurde der Vater zu viereinhalb Jahren Gefängnis verurteilt. Als "strenges Zeichen". Die Mutter bekam als Beitragstäterin ein Jahr, davon vier Monate unbedingt. "Das ist menschenunwürdig. Es darf niemand denken, dass das eine geeignete Erziehungsmaßnahme ist", sagte die Richterin damals.

Spürbare Milde

Die von Strafverteidiger Roland Friis ausgeführte Berufung gegen die Strafen war beim Oberlandesgericht von Erfolg gekrönt. Zunächst bekamen beide Angeklagte eine Reduktion von jeweils zwei Wochen gewährt, weil das unverhältnismäßig lange Strafverfahren (die vierwöchige Frist für die Ausfertigung des Urteils war um vier Monate überzogen worden) "mit einer spürbaren Milderung auszugleichen" sei. Das bedeutet für Alexander S., dass er für vier Jahre, fünf Monate und zwei Wochen hinter Gitter muss.

Romana S. aber braucht gar keine Haftstrafe antreten, ihre elf Monate und zwei Wochen wurden zur Gänze auf Bewährung ausgesprochen. Ihre bloße Untätigkeit nach der Verbrühung des kleinen Mädchens erfordere weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gründen einen Gefängnisaufenthalt. Außerdem habe sie bei der Tat "die eigene Tochter verloren", was schon Strafe genug sei.

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