Mit toter Drogenkranken verwechselt: 8.000 Euro Entschädigung

Sitz des Oberlandesgerichts Wien
Die Betroffene war mit einer früheren Kollegin verwechselt worden.

Das Wiener Oberlandesgericht ( OLG) hat einer Ex-Stewardess eine Entschädigung von 8.000 Euro zugesprochen, weil die Tageszeitung Österreich ein Foto der Frau veröffentlicht und fälschlicherweise behauptet hatte, es handle sich der Abgebildeten um eine an einer Überdosis gestorbene Suchtgiftabhängige. Die Betroffene war mit einer früheren Kollegin verwechselt worden.

Kränkung: 2.500 Euro

In erster Instanz bekam die Frau, die wegen übler Nachrede und Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs geklagt hatte, vom Wiener Landesgericht für Strafsachen für die erlittene Bloßstellung und die mit der Bildveröffentlichung verbundene Kränkung 2.500 Euro zubilligt. Das war der Rechtsvertreterin der Betroffenen, der Wiener Medienanwältin Maria Windhager, zu wenig. Das OLG gab ihrer Strafberufung Folge und stellte im schriftlichen, vor kurzem veröffentlichten Urteil fest, die erstgerichtliche Entschädigung sei "deutlich zu gering bemessen" (18 Bs 213/16d).

Österreich hatte am 2. März 2016 groß über den Fall einer mutmaßlich suchtkranken Mutter berichtet, die tot in ihrer Wohnung in Wien-Rudolfsheim-Fünfhaus aufgefunden wurde. Neben ihr lag ihr fünf Monate altes Baby, das in Folge des Ablebens der Mutter verhungert und verdurstet sein dürfte. "Drogen-Drama", titelte Österreich, wobei ein großformatiges, unverpixeltes Foto der falschen Ex-Stewardess mit dem Bildhinweis "Überdosis neben geliebter Tochter" veröffentlicht wurde. Darüber hinaus wurde in dem reißerisch aufgemachten Artikel behauptet, das ums Leben gekommene Kind stamme von einem Strafgefangenen ab.

"Angemessenes Maß"

Bei der erstgerichtlichen Bemessung der Entschädigung wurde nach Ansicht des OLG zu wenig berücksichtigt, dass der Artikel durchaus geeignet war, bei früheren Arbeitskollegen, Passagieren und flüchtigen Bekannten der Klägerin den Eindruck zu erwecken, diese hätte ein Drogenproblem gehabt und wäre daran zugrunde gegangen. Das "objektive Gewicht der anspruchsbegründenden Straftat und deren sozialer Störwert" sei "fallbezogen als hoch einzustufen", die Entschädigung daher auf "ein angemessenes Maß" zu erhöhen, so das OLG.

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