Strafdusche für Kleinkind: Eltern weiter entlastet

SMZ Ost, Krankenhaus, Spital, Eingang
Später Behandlungsbeginn nicht kausal für Todeseintritt.

Man kann den Eltern der kleinen Leonie viel vorwerfen: Der Vater stellte die Zweijährige öfter „für Beruhigungszwecke“ unter die Dusche; angeblich wollte er sie auch am Abend des 25. Oktober des Vorjahres kalt abbrausen. Er verwechselte beim Mischregler die Richtung und drehte das heiße Wasser auf, obwohl besondere Sorgfalt angebracht gewesen wäre; dass der defekte Boiler das Wasser stets auf 70 Grad erhitzt, müsste bereits bekannt gewesen sein.

Die Mutter hörte in der Küche Leonies Aufschrei, als das heiße Wasser direkt auf ihren Rücken traf.

Beide Eltern sahen, dass sich die Haut am Rücken ablöste, gaben aber bloß einen Verband darauf und ließen das Kind bis zum nächsten Abend bitterlich weinen; erst dann verständigten sie endlich die Rettung. Leonie starb 14 Tage nach Einlieferung ins Krankenhaus.

Aber – und jetzt kommt die große Entlastung, in Form eines abschließenden Ergänzungsgutachtens des Gerichtsmediziners Wolfgang Denk (das dem KURIER vorliegt): Das Mädchen ist nicht an der zu heißen Dusche gestorben, sondern an einer „nicht vorhersehbaren“ Leberschädigung. Diese wurde durch das von den Ärzten „sachgerecht“ verabreichte Medikament Paracetamol ausgelöst.

Haben die Eltern dadurch, dass sie erst nach 28 Stunden ärztliche Hilfe holten, den Tod oder schwere Dauerfolgen verursacht? Der Sachverständige muss diese Frage verneinen: „Auch bei umgehender Veranlassung ärztlicher Hilfe wäre der Eintritt des Todes nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unterblieben.“

Da Leonie während der ersten Tage im Krankenhaus „noch einen stabilen Zustand zeigte und die Medikamente zur toxischen Lebergewebsschädigung, die zum Tod führte, wesentlich beigetragen haben können, ist ein Einfluss des verzögerten Behandlungsbeginns auf den Todeseintritt nicht nachweisbar.“

Der Verteidiger des Vaters, Anwalt Roland Friis, schöpft aus dem Gutachten nun Hoffnung auf eine mildere Anklage: Der Vater könnte bloß wegen fahrlässiger Körperverletzung, allenfalls wegen fahrlässiger Tötung angeklagt werden (bis zu einem Jahr Haft) und sich mehrere Jahre Gefängnis wegen absichtlicher tödlicher Körperverletzung ersparen. Und ein Prozess gegen die Mutter wegen unterlassener Hilfeleistung ist nach diesem Gutachten auch nicht zwingend.

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