Abtreibungsärztin blitzt vor Gericht ab

Die Ordination der Ärztin in Wien-Neubau wurde im Sommer 2013 behördlich gesperrt.
Einspruch gegen Berufsverbot abgelehnt. Neue Details zu den Vorwürfen.

Es war einer der größten Ärzteskandale der vergangenen Jahre: Im Sommer 2013 verhängte die Ärztekammer ein Berufsverbot gegen eine Medizinerin in Wien-Neubau. In ihrer Ordination soll es über Jahre hinweg bei Abtreibungen zu schweren Pannen mit massiven Folgeschäden für die betroffenen Frauen gekommen sein.

Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren mittlerweile zwar eingestellt, dennoch beschäftigt die Causa die Gerichte: Vor Kurzem wies das Landesverwaltungsgericht eine Beschwerde der Ärztin gegen das Berufsverbot zurück. Konkret hatte sie sich dagegen zur Wehr gesetzt, dass die Ärztekammer in ihrem Bescheid die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen hatte.

Mängelliste

Der Urteilstext dokumentiert erstmals im Detail die Fülle von Verfehlungen, die die Kammer der Ärztin vorwirft. Als "besonders schwerwiegend" hätten sich demnach die "fehlende bzw. unzureichende Aus- und Fortbildung" in den von der Ärztin angewandten medizinischen Methoden erwiesen. Hinzu komme die mangelnde Vorbereitung auf Notfälle und medizinische Krisensituationen.

Und solche gab es offenbar viele: Von 2008 an gab es an der Adresse der Ordination 17 Rettungseinsätze. Das hatte im Vorjahr die Patientenanwaltschaft dokumentiert. Eine Frau konnte nach einer verpatzten Abtreibung nur durch eine Not-OP im Spital gerettet werden.

Aufgrund dieser gravierenden Ausbildungsmängel betrachtet die Kammer die Ärztin als nicht vertrauenswürdig, "vor allem wenn die Haupttätigkeit in der Verabreichung von Narkosen" liege. Verstärkt werde diese Einschätzung durch "evidente Verletzungen von Aufklärungs- und Dokumentationspflichten sowie Mängel in der Praxisorganisation mit hinzugezogenen Fachärzten".

Hinzu kommt die Uneinsichtigkeit der Ärztin: Trotz sanitätsbehördlicher Verfahren, partieller Berufsverbote und Ordinations-Sperren vor 2013 habe sie keine Änderung "ihrer grundsätzlichen Haltung gegenüber den ärztlichen Berufspflichten erkennen lassen".

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