EuGH-Urteil: Parkstrafen können EU-weit eingetrieben werden

(Symbolbild)
Die EU-Regelungen gelten auch für kommunale Parkplätze. Vollstreckung muss in einem gerichtlichen Verfahren erfolgen.

Nicht bezahlte Parkgebühren können EU-weit vollstreckt werden. Das gilt auch für die Gebühren auf kommunalen Parkplätzen, wie am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied. Demnach muss allerdings die Vollstreckung in einem gerichtlichen Verfahren erfolgen; die Bescheide kroatischer Notare reichen nicht aus. Der ÖAMTC sieht sich in seiner Rechtsauffassung bestätigt.

Konkret geht es um einen Deutschen, der auf einem städtischen Parkplatz im kroatischen Pula die Tagesgebühr von 13 Euro nicht bezahlt hatte. Ein kroatischer Notar erließ einen Vollstreckungsbescheid, gegen den der deutsche Autofahrer Widerspruch einlegte. Das Amtsgericht Pula legte den Streit dem EuGH vor.

EU-Recht regelt die Vollstreckung für sogenannte Zivil- und Handelssachen. Wie der EuGH entschied, ist dies aber auch auf den kommunalen Parkplatz anwendbar. Denn letztlich bestehe hier kein Unterschied zu einem privaten Betreiber, das Verfahren habe einen "privatrechtlichen Charakter". Anderes gelte allerdings für Strafgelder auf der Grundlage hoheitlicher Gewalt.

Gerichtliches Verfahren notwendig

Im kroatischen Fall kommt der Parksünder allerdings dennoch um die Parkgebühr herum. Deren Vollstreckung erfordere nämlich ein gerichtliches Verfahren, betonte der EuGH. Die kroatischen Notare seien aber keine Gerichte. Sie erließen ihre Bescheide auf einseitiger Grundlage, ohne dass der deutsche Autofahrer Gelegenheit bekomme, dazu Stellung zu beziehen.

Der ÖAMTC erklärte in einer Aussendung, dass der EuGH damit die Rechtsmeinung des Clubs bestätigte. "Leider können wir trotz dieser erfreulichen Entscheidung nicht davon ausgehen, dass es in Zukunft keine derartigen Schreiben mehr aus Kroatien geben wird", sagte ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner. "Der EuGH hat lediglich festgestellt, dass Notare nicht dazu berechtigt sind, offene Strafen im EU-Ausland einzutreiben."

Aus Sicht des ÖAMTC könnten Parkplatzbetreiber in Kroatien einen anderen Weg finden, um nicht bezahlte Parkgebühren einzuheben. "Ein Hoffnungsschimmer bleibt aber, weil davon auszugehen ist, dass Parkforderungen von vor 2012 bereits verjährt sind und somit nicht mehr eingebracht werden können", erklärte Pronebner.

Wer wegen nicht bezahlter Parkgebühren aus Kroatien ein Schreiben eines Anwalts, eines Inkassobüros oder eines Notars erhält, soll sich sofort rechtlich beraten lassen. Für die nächste Kroatienreise empfiehlt die Expertin, genau auf die Bestimmungen vor Ort zu achten, Parktickets mindestens fünf Jahre aufzuheben und bei Unsicherheit am besten ein Foto vom parkenden Fahrzeug und dem Parkschein zu machen.

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