Was Ärzte nicht dürfen

Was Ärzte nicht dürfen, ist genau im Disziplinarrecht geregelt.
Disziplinarrecht: 200 bis 300 Fälle werden jährlich geprüft. Die Verfehlungen reichen von Beschimpfungen, Fotos aus dem OP mit betäubten Patienten bis zu Pornos auf dem PC der Ordination.

200- bis 300-mal jährlich werden in Österreich Disziplinarverfahren gegen Ärzte eingeleitet. Heikel wird es, sobald ein Verstoß gegen die Berufspflicht (darunter fällt z. B. die falsche Abrechnung von Leistungen, Anm.) gemeldet oder das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigt wird. Letzteres könnte auf den praktischen Arzt Thomas Unden zutreffen (siehe Zusatzartikel). Er hatte öffentlich angekündigt, Asylwerber nicht behandeln zu wollen.

„Mir ist kein vergleichbarer Fall bekannt“, sagt Johannes Zahrl, Kammeramtsdirektor der Österreichischen Ärztekammer. Zu ihm kommen viele Fälle. Zu einzelnen Verfahren darf er nichts sagen. Aber, rein theoretisch gesprochen, wäre das Ablehnen von Asylwerbern berufsrechtlich klar geregelt: Ärzte haben Patienten ohne Unterscheidung von Person und Abstammung zu betreuen. „In so einem Fall wäre das Ansehen der Ärzteschaft massiv beeinträchtigt, keine Frage“, meint Zahrl.
Die Konsequenzen bei einer Verurteilung reichen von einer schriftlichen Ermahnung über Geldstrafen bis hin zum Berufsverbot.

Die Palette an Verfehlungen innerhalb der Ärzteschaft ist breit. So warben etwa zwei Tiroler Chirurgen in Berufskleidung sowie mit Skibrille, Tirolerhut und Wanderrucksack für ihre Ordination. Die Kommission wertete das als Kostümierung und somit nicht zulässig.

Auch die Bewerbung von ästhetischen Behandlungen im Internet mit dem Titel: „Nimm 2, zahl 1“ wurde nicht toleriert.
„Es ist 0.30 Uhr, nur für die, die glauben, wir schlafen in der Nacht“, postete ein Kärntner Arzt auf Facebook. Dazu war ein Bild aus dem Operationssaal zu sehen – und auch der betäubte Patient: ein junger Bub, neben dem sein Stofftier lag. Auch das wurde als nicht zulässig gewertet.

Ebenfalls in die Nesseln setzen sich Ärzte, wenn sie etwa behaupten, Zahnärzte würden nur eine zweijährige Lehre absolvieren. Ihren Dienst dürfen sie nur nüchtern ausführen – Beschimpfungen von Patienten und Kollegen sind tabu. Auch die Verwendung des Götz-Zitats ist verboten. Ebenfalls gegen das Ansehen des Ärztestandes verstößt es, wenn ein Mediziner während der Ordinationszeiten auf Porno-Seiten surft – selbst wenn das nur das eigene Ordinationspersonal wahrnimmt.
Im Herbst sorgte ein Foto der Wiener Rechtsanwältin Astrid Wagner für Aufregung – sie zeigte ihren nackten Rücken. Für Ärzte ein Problem? „Den Fall hatten wir noch nicht. Aber das wäre zu prüfen“, meint Zahrl.

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