Verurteilt zu zwei Jahren, seit sieben in Haft

Maßnahmeninsasse Karl L.
Seit 2008 ist Karl L. im Gefängnis, obwohl er nur zu zwei Jahren verurteilt wurde. Nun hat sich sogar der Verfassungsgerichtshof eingeschaltet.

Wenn Karl L. (Name geändert) zum Therapeuten geht, sollte er eigentlich über sein Delikt sprechen. „Aber mittlerweile brauche ich eine Therapie, damit ich mit dieser Sauerei fertig werde“, sagt er. „Wut, Enttäuschung, Frust. So schaut es aus“, sagt er. Seit 2009 sitzt er im Maßnahmenvollzug ein, mittlerweile ist er in der Wobes, einer Einrichtung für betreutes Wohnen für Maßnahmenuntergebrachte. Seitdem sei es ein bisschen besser, aber die Zustände in der Haft seien katastrophal - wenn er über seine Haftbedingungen spricht, dann kann er sich in Rage reden. „Der Alltag ist, respektlos behandelt zu werden“, sagt er, und: „Es kümmert sich keiner um dich.“

Es ist nicht ungewöhnlich, dass sich Insassen über das Justizsystem beschweren. Dass sie es unfair finden, wie sie behandelt werden. Der Unterschied bei Karl L. ist: Der Verfassungsgerichtshof hat sich seines Falles bereits angenommen, und die Bundesregierung zu einer Stellungnahme aufgefordert. In der Causa des vom Wiener Anwalt Helmut Graupner vertretenen Karl L. gegen die Republik Österreich geht es um die Frage, ob die Wortfolge „nur unter Bestimmung einer Probezeit bedingt“ in Paragraph 47 Abs. 1 des Strafgesetzbuches verfassungswidrig ist.

Wie es sein sollte

Das sagt juristischen Laien natürlich erstmal nicht viel, aber der Fall des Karl L. zeigt gut auf, warum diese Wortfolge problematisch sein kann. Der ganze Satz lautet: „Aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher sind die Eingewiesenen stets nur unter Bestimmung einer Probezeit bedingt zu entlassen.“ Es ist ein Satz, der absolut Sinn machen würde. Würde das System funktionieren.

Es sollte so aussehen: Zurechnungsfähige Straftäter im Maßnahmenvollzug sitzen zunächst ihre Strafe ab, werden danach aber nicht entlassen, wenn beim Täter „nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten ist, dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.“ So steht es in Paragraph 21 des Strafgesetzbuchs. Ihnen wird eine Therapie zugesprochen, bis keine Gefährlichkeit mehr vorliegt.

Das bedeutet: Ein Mörder, der zwanzig Jahre Haft bekommt, und bei dem das Gericht keine „geistige oder seelische Abartigkeit“ feststellt, wird nach spätestens zwanzig Jahren entlassen. Selbst wenn er weiterhin brandgefährlich ist. Ein Häftling, der wegen einer schweren Drohung zu einem Jahr Haft verurteilt wurde, nie gewalttätig war und in den Maßnahmenvollzug eingewiesen wird, kann potentiell lebenslang eingesperrt bleiben. "Es sind knapp fünfzig Prozent der Insassen wegen einer gefährlichen Drohung im Maßnahmenvollzug", sagt Nikolaus Scherak, Justizsprecher der Neos, die eine Reform des Maßnahmenvollzugs fordern. Die wird auch seitens des Justizministeriums versprochen und soll im Herbst präsentiert werden, wurde bislang aber immer wieder verschoben. "Ich hab zuerst immer gesagt, es ist mir lieber, es kommt eine sinnvolle Reform als dass es Husch-Pfusch geht. Das Problem ist, dass es jetzt schon sehr lange dauert", sagt Scherak.

Von Sein und Schein der Therapie

Wer im Maßnahmenvollzug sitzt, hat keine Ahnung, wann und ob er entlassen wird. „Du bist ausgeliefert, du hast keine Perspektive“, sagt Karl L. Er ist niemand, der nur gedroht hat, er hat Minderjährige angerufen, um sie zu verleiten, „eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung an sich selbst vorzunehmen“. Der Maßnahmenvollzug wurde geschaffen für Täter wie ihn: Täter, die einerseits eine Gefahr für andere, und gerade schutzlose Menschen sind, und die andererseits eine Therapie brauchen. Es ist auch nicht so, dass er damit ein Problem hätte: Er weiß, dass er diese Therapie braucht.

„Aber mir haben sie immer gesagt, du machst eine Therapie und dann gehst du nach Hause“, erzählt er. Bloß: Es hat drei Jahre gedauert, bis er überhaupt einmal seine Therapie beginnen konnte – es ist weder für Karl L. noch für die Gesellschaft sinnvoll, wenn Täter ohne Therapie einfach Zeit absitzen. "Gerade der Maßnahmenvollzug geht ja davon aus, dass ich schaue, wie ich mit dieser psychischen Erkrankung umgehe", sagt Nikolaus Scherak. "Wenn ich gerade das weglasse, dann stimmt ja etwas hinten und vorne nicht. Ich muss mich mit dieser Erkrankung auseinandersetzen."

Genau das würde aber nicht passieren, erzählt Karl L. "Zuerst einmal sind das Scheintherapien, reine Beschäftigungstherapien. Danach habe ich eine Delikt-Gruppentherapie bekommen, ich wollte zusätzlich eine Einzeltherapie, weil man in der Deliktgruppe nicht alles sagen kann. Das wurde als kontraproduktiv abgelehnt, weil ich dann in der Gruppe sagen könnte, das mache ich in der Einzeltherapie und umgekehrt. Obwohl ich darum angesucht hab. Und obwohl ich die sowieso machen muss. Das ist wieder diese Verzögerungstaktik, damit die Leute länger drinnen bleiben."

Die durchschnittliche Anhaltezeit im Maßnahmenvollzug bei unzurechnungsfähigen Untergebrachten stieg seit dem Jahr 2000 von 2,3 auf 3,9 Jahre und bei zurechnungsfähigen von 3,6 auf 4,7 Jahre. Zwanzig Prozent der zurechnungsfähigen Täter, die im Jahr 2000 in den Maßnahmenvollzug eingewiesen wurden, waren Anfang 2014 immer noch dort.

Seit drei Jahren nicht angehört

Einmal im Jahr muss überprüft werden, ob die Anhaltung weiter gerechtfertigt ist. Gerechtfertigt ist sie nur, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls besteht. "Bei mir gab es nie eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit", sagt Karl L. "Bei der Anhörung vor Gericht hört dir entweder keiner zu oder sie schreien dich an." Und das ist noch das geringste Problem.

Denn der letzte Beschluss, den Karl L. bekommen hat, der stammt vom 9. Oktober 2013. Das sind jetzt bald drei Jahre. Er wurde im November 2009 verurteilt und hat seine Strafe im Mai 2011 abgesessen. Seitdem, also seit knapp fünf Jahren, hat er seine Strafe verbüßt und ist trotzdem nicht frei. Die letzte Anhörung ist länger her als seine Strafe überhaupt dauerte. Das Problem an der Sache ist nicht, dass Karl L. noch nicht entlassen wurde – ob von ihm noch eine Gefahr ausgeht, muss ein qualifizierter Gutachter entscheiden. Das Problem ist, dass ihm die Chance auf eine Entlassung genommen wird, weil ihm sein Recht auf eine Anhörung seit drei Jahren nicht gewährt wurde. "Wenn ich mit Therapien nicht so früh wie möglich anfange und nicht die Möglichkeit gebe, dass ich genügend Anhörungstermine habe, dann wird das ganze System ad absurdum geführt", sagt Scherak.

Bereits im Vorjahr verurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Österreich in einem anderen Fall für die überlange Dauer der Überprüfung der Anhaltung. Damals ging es um 16 Monate, und schon damals urteilte der Gerichtshof, dass das dem Recht auf Freiheit und Sicherheit widerspricht. Insbesondere geht es dabei um Absatz 4 des entsprechenden Paragraphen: „Jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.“

Kein Mitleid, nur Recht

Karl L. glaubt, die Verzögerungen bei der Haftentlassung haben System: „Wenn man eine Gruppentherapie hatte, heißt es, man hatte aber noch keine Einzeltherapie, wenn man Einzeltherapie hatte, heißt es, man hatte sie noch nicht lange genug, wenn man sie schon lange hat, heißt es, man ist noch nicht in der Wobes, wenn man in der Wobes ist, heißt es, man ist noch nicht lange genug in der Wobes und so weiter“, sagt Karl L. Und so werden aus Wochen Monate und aus Monaten Jahre. Ohne Chance auf Entlassung. Bis es Karl L. reichte, und er klagte. Drei Verfahren gegen den Staat laufen, „und ein viertes kommt noch“, sagt er. „Ich komme mir manchmal vor als wäre ich der Justiz was schuldig. Ich bin vielleicht meiner Familie und meinem Opfer was schuldig, aber sicher nicht der Justiz. Ich will auch kein Mitleid, ich will mein Recht.“

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