Sternenhimmel als Urlaubsmangel

Wie viel ist der Urlaubsfrust wert?
Die neuesten Urteile: Wie viel Prozent Abzug vom Pauschalpreis der Reisende für verpatzte Ferien erwarten darf.

Kein Bier auf Hawaii? Das allein rechtfertigt noch keinen Anspruch gegenüber dem Reiseveranstalter, wie sich am Beispiel eines Urlaubs in einem Hotel in der Dominikanischen Republik zeigt, in dem das kühle Blonde ausgegangen ist.

Dass der Bulgarien-Reisende in seinem Hotelzimmer beim Duschen aber die ganze Zeit den Feststellungsknopf der Brause mit einer Rohrzange halten musste, damit das Wasser überhaupt rinnt, schlug sich mit einem Abzug von vier Prozent des Pauschalreisepreises zu Buche. Der Urlauber hatte dem Richter die tägliche Prozedur sehr anschaulich geschildert.

Der auf das Reiserecht spezialisierte Wiener Anwalt Eike Lindinger hat für seine Wiener Liste (siehe Zusatzinfo rechts) wieder die Hitparade der Reisemängel zusammengefasst und dargestellt, mit wie viel Prozent Rückzahlung man nach einem verpatzten Urlaub rechnen darf.

Zelt oder Hotel

Der Renner sind diesmal die Abenteuerreisen. Einmal ist es nicht exotisch genug, dann wieder zu dramatisch. Eine Expedition mit Jeeps durch Äthiopien sollte Station in einem von Stacheldraht umzäunten Militärcamp machen. Es war geplant, in Zelten zu nächtigen, doch wurde auf den Transport der Zelte vergessen. Ein Teil der Reisenden wurden deshalb in einem Hotel in der Nähe untergebracht – und klagte. Die Übernachtung in einem geschlossenen Raum sei jedenfalls einer solchen in einem Zelt vorzuziehen und stelle keine Unannehmlichkeit dar, entschied jedoch der Richter, der vom Campieren offenbar nicht viel hält. Die Unterbringung im Hotel – mit Duschmöglichkeit! – wurde als Upgrade gewertet, dafür gebührt kein Abzug vom Reisepreis.

Privatsphäre

Ein zweiter Teil der selben Reisegruppe nächtigte in dem Militärcamp auf Pritschen unter freiem Himmel – und klagte ebenfalls. Diese Gäste bekamen zehn Prozent zugesprochen, weil die Unterbringung im Zelt (wie zugesagt) laut Urteil ein Mindestmaß der Privatsphäre und immerhin die Möglichkeit geboten hätte, das Gepäck unterzustellen.

Eine andere Reise führte in den Iran, wo statt in einem Hotelbett in einer Karawanserei auf Matratzen auf dem Boden unter Sternenhimmel genächtigt wurde. Fast alle Urlauber waren begeistert, schwärmten von der Beobachtung von Sternschuppen und fühlten sich wie in einem Roman von Karl May. Einer aber klagte und bekam 40 Prozent vom anteiligen Tagespreis zurück. Jegliches "Komfortdowngrade" müsse der Reisende nicht hinnehmen, so das Urteil.

Ein Urlauber beschwerte sich nach Rückkehr von der Reise, seine Matratze im Hotel sei mit Flecken übersät gewesen. Er bekommt keinen Cent Abzug. Die schmutzige Matratze stellt laut Gericht keinen Mangel dar, weil der Gast ohnehin ein (sauberes) Leintuch bekam und es daher "zu keinem direkten Hautkontakt kam." Durchgelegen darf die Matratze allerdings nicht sein, dafür gebührten drei Prozent Rückzahlung vom Reisepreis.

Ein Segeltörn führte nie zum angekündigten Ziel, weil das defekte Schiff nicht zu steuern war. 33 Prozent bekamen die Urlauber vom Pauschalpreis retour. Wäre bloß der Wind ausgeblieben und man hätte deshalb nicht das Ziel erreicht, könnte man sich sozusagen – mit oder ohne Rohrzange – brausen, denn das fällt unter allgemeines Risiko.

Orientierungshilfe

Früher wurde der Urlauberfrust auch in Österreich gern mit der Frankfurter Tabelle (Sammlung deutscher Urteile zum Reiserecht) gemessen. Seit einigen Jahren dient die jährlich aktualisierte Wiener Liste von Anwalt Eike Lindinger als Orientierungshilfe. Sie enthält Urteile zur Reisepreisminderung jener Gerichte, bei denen die meisten Rechtsstreitigkeiten zwischen Reiseveranstaltern und Urlaubern ausgetragen werden.

Wobei die Urlauber beim Aufspüren von Mängeln immer erfinderischer werden. Bindend ist die Wiener ebenso wenig wie die Frankfurter Liste.

Kommentare