OGH

OGH schränkt Rauchen am Balkon ein

OGH schränkt Rauchen am Balkon ein
Rauchen in den eigenen vier Wänden: Der Oberste Gerichtshof hat Regeln aufgestellt, die über den Einzelfall hinaus zumindest grundsätzliche Bedeutung haben.

Muss man den in die eigenen vier Wände strömenden Zigaretten- oder Zigarrenrauch des Nachbarn in Kauf nehmen? Über dieser Frage brüteten seit Jahren die Richter von drei Instanzen. Mit unterschiedlichen Ergebnissen. Nun hat der Oberste Gerichtshof (OGH) endgültige Regeln aufgestellt, die über den Einzelfall hinaus zumindest grundsätzliche Bedeutung haben.

Bis ins Schlafzimmer

Ein in der Wiener Innenstadt im 7. Stock zur Miete wohnender Universitätsprofessor hatte seinen unter ihm im 6. Stock lebenden Nachbarn auf Unterlassung geklagt. Dieser steht nämlich vor allem nachts – mit Vorliebe zwischen Mitternacht und zwei Uhr früh – auf seinem Balkon und pafft Zigarren. Der Qualm dringt bis ins Schlafzimmer des Professors. Schon dessen Vormieter war dadurch gestört und ausgezogen, weil bei seinen Kindern Atemwegserkrankungen aufgetreten waren.

Das Bezirksgericht hatte überhaupt kein Verständnis für den Raucher und untersagte ihm das Paffen generell auf dem Balkon sowie bei offenen Fenstern.

Das ließ sich der Mann nicht gefallen. Die nächste Instanz schränkte das Verbot auf die Nachtstunden zwischen 22 und sechs Uhr früh ein. Das reichte wiederum dem Professor nicht aus.

Der OGH konstruierte nun eine Gebrauchsregelung nach Zeitabschnitten mit einer Unterscheidung zwischen der wärmeren und kälteren Jahreszeit. Das Nacht-Verbot bleibt aufrecht, zusätzlich wurden für die Sommermonate folgende Einschränkungen auch tagsüber verfügt: Rauchverbot zu den "üblichen Essens- und Ruhezeiten", also zwischen acht und 10, 12 und 15 sowie 18 und 20 Uhr.

Gewohnheiten

Die Höchstrichter erachten das als ausgewogenen Interessensausgleich unter wechselseitiger Rücksichtnahme zwischen Raucher und Nichtraucher, die auch individuelle Gewohnheiten nicht ganz ausschließe.

Über dem Justizpalast steigt weißer Rauch auf: Die Höchstrichter haben endlich eine Lösung im seit Jahren schwelenden Streit zwischen einem Zigarrenliebhaber und dem über ihm wohnenden Nachbarn gefunden, dem der Qualm in die Nase steigt. Dem Raucher, der mit Vorliebe auf seinem Balkon pafft und dabei gern die Sterne betrachtet, wurde zunächst eine Abstinenz für die Nachtstunden zwischen 22 und 6 Uhr früh auferlegt. Der Oberste Gerichtshof aber hat nun weitere Einschränkungen ausgetüftelt. Es wurde eine sogenannte "Zeitabschnittsregelung" verfügt, die zwischen der wärmeren und kälteren Jahreszeit unterscheidet. Im Sommer darf der Raucher auf seinem Balkon auch tagsüber zu den üblichen Essens- und Ruhezeiten nicht qualmen. Das Verbot gilt zwischen 8 und 10, 12 und 15 sowie 18 und 20 Uhr.

Vielleicht erübrigt sich das ganze Problem ja jetzt von selbst. Zigarrenliebhaber pflegen ihre dicken Havannas ja gern über Stunden zu zelebrieren. Geht sich das zwischen 10 und 12 oder von 20 bis 22 Uhr überhaupt aus? Wenn der Raucher nur noch mit der Stoppuhr in der Hand seinen Balkon betreten kann, könnte ihm die Lust vielleicht ganz vergehen.

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