Schmerzensgeld: Tod der Frau war billiger als Pflege
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat der Klage eines Witwers stattgegeben, dessen Frau bei einem Verkehrsunfall getötet worden war. Die Angehörige der Zeugen Jehovas hätte zwar die möglicherweise rettenden Bluttransfusionen verweigert, doch hätte ihr Überleben als Pflegefall höhere Schadenersatzansprüche ausgelöst als ihr Tod, berichtete die Tageszeitung Die Presse am Montag vorab. Im Mittelpunkt des Rechtsstreites stand der Unfall einer Fußgängerin, die 2005 in Wien von einem Sattelzug erfasst worden war. Ihr Leben hätte möglicherweise mit Blutkonserven gerettet werden können, doch das verweigerte die Frau als Angehörige der Zeugen Jehovas. Dennoch zog der Witwer wegen Schadensersatz vor Gericht.
Verletzungen waren schwerwiegend
Der Witwer argumentierte, dass die Versicherung noch viel mehr hätte bezahlen müssen, wenn die Frau durch die Blutkonserven überlebt hätte. Denn die Verletzungen der Frau waren schwerwiegend. Hätte sie überlebt, dann nur mit Amputationen, die wiederum eine dauernde Pflegebedürftigkeit zur Folge gehabt hätten. So gesehen habe die Weigerung, sich Bluttransfusionen geben zu lassen, den finanziellen Schaden sogar verringert. Der Witwer forderte kleinere Beträge ein. Neben 600 Euro für die Schmerzen, die die Frau verspürte, verlangte der Mann für sich ein Trauerschmerzensgeld von 10.000 Euro. Zudem sollten die Kosten für das Begräbnis in der Höhe von 5.675 Euro beglichen worden. Der Verband der Versicherungsunternehmen sah keinen rechtlichen Grund zu zahlen. Auch das Wiener Landesgericht für Zivilrechtssachen wies die Klage ab. Der OGH hob das Urteil nun aber auf. So habe die Unterinstanz die medizinischen Folgen des Erhalts bzw. Nichterhalts der Blutkonserven nicht ausreichend klar beleuchtet. Und sollte sich herausstellen, dass das Verhalten der Frau den finanziellen Schaden gar nicht vergrößert, sondern verkleinert hat, sei dabei auch dies zu berücksichtigen. Um die Beweislastverteilung für diese Fragen zu klären, wurde aber noch der Rekurs an den Obersten Gerichtshof erlaubt.
Kommentare