Scheidungskind darf zwei Wohnsitze haben

Scheidungskind darf zwei Wohnsitze haben
Verfassungsgerichtshof entschied für Doppelresidenz

Dürfen sich die Eltern nach der Trennung die Betreuung des Kindes 50:50 teilen und es jeweils die halbe Zeit bei einem und dann beim anderen Elternteil wohnen lassen? Die Familiengerichte haben das bisher unterbunden und verlangt, dass festgelegt wird, bei wem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Das hat viele zum „Wochenend-Papa“ oder zur „Wochenend-Mama“ degradiert und auf eine gemeinsame Obsorge verzichten lassen. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat nun entschieden, dass gesetzlich nichts gegen das so genannte Doppelresidenzmodell für Scheidungskinder spricht.

Kindeswohl

Anlassfall war ein Ehepaar, dessen Kind nach der Scheidung jede Woche zwischen Vater und Mutter hin und her gependelt war. Das war für alle eine gute Lösung. Dann gerieten die Eltern in Streit, jeder wollte die Obsorge für sich allein haben. Das Familiengericht legte das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch so aus, dass der Haushalt eines Elternteil als jener bestimmt werden müsse, in dem das Kind hauptsächlich lebe. Eine solche Interpretation ist laut VfGH aber nicht zutreffend. Das Kind kann durchaus bei beiden wohnen, wenn es seinem Wohl entspricht. VfGH-Präsident Gerhart Holzinger erklärte am Freitag, jeder Elternteil habe das Recht, mit seinem Kind einen familiären Kontakt zu pflegen. Darüber aber steht das Kindeswohl. Wenn die 50:50-Aufteilung gelebte Praxis ist und dem Kindeswohl entspricht, kann es dagegen kein gerichtliches Verbot geben.

Sehr wohl aber muss weiterhin ein Hauptwohnsitz bestimmt werden, was laut Holzinger aber bloß „normative Bedeutung“ hat. Der Hauptwohnsitz betrifft die Meldeadresse und wird etwa für den Bezug der Familienbeihilfe herangezogen.

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