Nach OGH-Urteil: "Rauchersheriff" hört auf

Ein selbst ernannter "Rauchersheriff" hört auf, für den Nichtraucherschutz in der Gastronomie zu kämpfen.
Höchstgericht hatte Lokalverbot für rechtens erklärt.

Ein "Rauchersheriff" hört auf, mit Anzeigen für den Nichtraucherschutz in der Gastronomie zu kämpfen. "Das Recht auf rauchfreie Luft und körperliche Unversehrtheit ist offenbar in unserem Staat nichts wert", kritisierte der Mann, der anonym bleiben will, nach einem kürzlich publik gewordenen Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH), das u.a. ein Lokalverbot gegen ihn als rechtens erachtet.

"Ich habe mich aufgrund des OGH-Urteils entschlossen, ab sofort alle meine Nichtraucherschutzaktivitäten einzustellen und keine Anzeigen mehr wegen Verstößen gegen das Tabakgesetz zu erstatten", gab der "zurückgetretene Rauchersheriff" der APA bekannt. Der OGH bewerte das Hausrecht eines Gastronomen höher als den Schutz der Bevölkerung vor Passivrauch. "Konsequentes Anzeigen von Verstößen gegen die Nichtraucherschutzbestimmungen wird vom OGH mit übertriebenem Eifer und Privatpolizei in Verbindung gesetzt." Er habe jedenfalls durch rund 1.000 Anzeigen zu einer leichten Verbesserung der Situation in der Gastronomie beigetragen, was zugleich "dem Staat auch geschätzte 300.000 Euro an Strafgeldern gebracht" habe. Er selbst sei "durch den verlorenen Prozess finanziell ruiniert".

Der Oberste Gerichtshof (OGH) erkannte vergangene Woche kein öffentliches Interesse an einer "Privatpolizei". Während der Beklagte argumentierte, die Überwachung der Einhaltung von Gesetzen wäre nur in Polizeistaaten Staatsprivileg, hielt der OGH entgegen, dass gerade totalitäre Staaten die Tätigkeit von Privatpersonen nutzen.

Lokalverbot hält

Die Unterlassungsklage einer Wiener Lokalbetreiberin hatte damit in allen Instanzen Erfolg. Sie verbot dem seit Jahren auch medial bekannten "Rauchersheriff" unter Hinweis auf das Hausrecht das Betreten ihres Lokales. Nachdem dieser trotzdem wieder in dem Betrieb auftauchte, wurde auf Unterlassung geklagt. Der "Rauchersheriff" hatte von Juni 2011 bis Februar 2012 dreimal Verstöße gegen Nichtraucherschutzbestimmungen in dem Lokal angezeigt, inklusive Sachverhaltsdarstellungen an die Behörden. Speisen und Getränke hatte er im Lokal nur konsumiert, um die Einhaltung der Nichtraucherschutzbestimmungen zu kontrollieren und gegebenenfalls Anzeige zu erstatten, so der OGH.

Laut OGH muss es ein Unternehmer jedoch nicht hinnehmen, dass Personen sein Geschäftslokal nur deshalb aufsuchen, um die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu kontrollieren und allenfalls anzuzeigen. Ebenso besteht kein öffentliches Interesse an einer "Privatpolizei", das eine Durchbrechung des Hausrechts rechtfertigen könnte.

Der Beklagte hatte ausgeführt, die Überwachung der Einhaltung von Rechtsnormen sei "außer in Polizeistaaten" kein Privileg des Staates, sondern liege vielfach "in privater Hand". Der OGH hielt dem entgegen, dass in Wahrheit gerade totalitäre Staaten die Tätigkeit von Privatpersonen nutzen, die ihnen als informelle Mitarbeiter Rechtsverstöße - etwa im jeweiligen Wohnblock - melden und so eine engmaschige Überwachung der Bevölkerung ermöglichen. In einem freiheitlichen Rechtsstaat sind solche Zustände nicht wünschenswert. Vielmehr ist es grundsätzlich Aufgabe des Staates, die Einhaltung seiner Gesetze zu gewährleisten - unter anderem aufgrund von Anzeigen tatsächlich betroffener Bürger.

Das letztinstanzliche Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) raubt Österreichs Rauch-Sheriffs den Atem. Denn einer von ihnen, Gerald N., darf das Lokal „Marios Restaurant“ nicht mehr betreten. Der Betreiber, der bekannte Top-Gastronom Mario Plachutta, erwirkte ein Betretungsverbot.

Sollte Herr N. noch einmal nur einen Fuß in das Lokal setzten, wird er mit 15.000 Euro belangt. Das Urteil wurde (verkürzt erklärt) wie folgt begründet: Wenn ein Gast, nur um Anzeige gegen den Betreiber zu erstatten, das Lokal besucht, darf der Inhaber über das Hausrecht ein Lokalverbot erteilen.

Georg Röhsner, Anwalt des Rindfleisch-Papstes, interpretiert das Urteil diplomatisch: „Mein Mandant ist sicher kein Vorkämpfer für das Rauchen in der Gastronomie.“

5000 Euro Strafe

Gerald N. sieht das gänzlich anders: „Ich habe Plachutta seit 2011 bereits drei Mal wegen Verstößen gegen das Tabakgesetz angezeigt. Er wurde auch zu 5000 Euro Strafe verurteilt. Das ist seine Retourkutsche.“

Tatsächlich belegte der Gastronom den ungebetenen Gast Gerald N. schon damals mit einem Betretungsverbot. Doch der erklärte Nichtraucher ignorierte die Verbannung, besuchte wiederum das Lokal in Wien-Hietzing und zeigte weiter die Problematik – eine offene Türe zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich – bei den Behörden an. Das aktuelle Urteil des OGH kann N. nicht verstehen: „Ich war immer unauffällig und störte den Betrieb nicht. Gäbe es solche Menschen wie mich nicht, wäre Österreichs Gastronomie noch mehr verraucht als jetzt.“ Insgesamt zeigte Gerald N. – er sieht sich als aktiver, mündiger Bürger, nicht aber als Rauch-Sheriff – etwa 1000 Lokale im gesamten Bundesgebiet wegen Verstößen gegen das Tabakgesetz an.

Der langwierige Prozessmarathon hat für den überzeugten Nichtraucher jetzt auch finanzielle Konsequenzen. Er muss Plachutta-Anwalt Röhsner und die Gerichtsgebühren bezahlen. 5800 Euro sollen es bisher gewesen sein.

Verhaltene Unterstützung erhält N. von Österreichs bekanntestem Rauch-Sheriff Dietmar Erlacher: „Er ist kein Mitglied des Rauch-Sheriff-Teams. Aber ich ziehe meinen Hut vor ihm. Denn er hilft mit, dass Österreichs Lokale rauchfrei werden.“ Über eine APA-Aussendung stellte Erlacher allerdings klar, dass er nicht der Rauch-Sheriff sei, der vom OGH zu einem Lokalverbot verurteilt wurde. Der Nichtraucher-Schützer unterstrich auch, dass im Rahmen der Initiative „Rauchfreie Lokale“ bisher 21.600 Verstöße gegen das Tabakgesetz in Lokalen angezeigt wurden.

Plachutta schweigt Gastronom Mario Plachutta war zu keiner Stellungnahme bereit. Sein Anwalt aber betonte im KURIER-Telefonat die rechtliche Komponente: „Es geht ausschließlich darum, dass es einem Unternehmer freistehen muss, Personen seines Lokales zu verweisen, die dieses ausschließlich in der Absicht besuchen, ob sie Anzeige gegen ihn erstatten können.“

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