Honorarstreit: Was die Anwälte kassieren dürfen

Rundgang durch das Gerichtsbebäude - im Volksmund Landl - in der Wiener Josefstadt in der Landesgerichtsstraße 11. Wien, am 26.06.2017.
206 Euro für Fünf-Minuten-Telefonat. Oberster Gerichtshof soll über saftige Rechnung entscheiden.

"Damit man die Spitzbuben schon von weitem erkenne und sich vor ihnen hüten könne" verfügte König Friedrich Wilhelm I. von Preußen im Jahr 1713, dass alle Anwälte kurze schwarze Mäntelchen zu tragen haben.

Auch heutzutage erkennt man Anwälte mitunter noch an ihrem Outfit. Strafverteidiger Michael Dohr erschien beim Buwog-Prozess in einem Anzug mit aufgedruckten Banknoten, die Höhe seines Honorars kann man daraus aber schwer ableiten. "Der Mandant darf nicht überrascht werden", ist seine Devise: "Er muss wissen, was beim Honorar auf ihn zukommt." Dohr sagt, er habe in seiner Laufbahn noch nie mit einem Mandanten um die Honorarrechnung gestritten.

Honorarstreit: Was die Anwälte kassieren dürfen
ABD0111_20171212 - WIEN - ÖSTERREICH: Anwalt Michael Dohr am Dienstag, 12. Dezember 2017, vor Beginn des Buwog-Prozesses im Großen Schwurgerichtssaal am Wiener Straflandesgericht. - FOTO: APA/HANS KLAUS TECHT/APA-POOL

Dass ein Kollege fast 10.000 Euro allein für die Erwägung kassieren will, ob er das Mandat überhaupt übernimmt, hält er für aufklärungsbedürftig: "Wenn ich dem das vorher so in Aussicht stelle, sagt der doch: ,Nein danke, dann lieber nicht‘."

Wie teuer der anwaltliche Rat sein darf, dass von diesem Advokaten kein anwaltlicher Rat erteilt werden könne, wird demnächst der Oberste Gerichtshof klären.

9500 Euro für sieben Stunden

Ein Wiener Rechtsanwalt verrechnete einer Frau für Gespräche und Beratungen in der Dauer von knapp sieben Stunden 9500 Euro. Allein ein fünfminütiges Telefonat schlug sich schon mit 206 Euro zu Buche.

Dabei war es nie zur Erteilung eines Mandats gekommen. Der Anwalt hatte keinen Schriftsatz verfasst, keine Eingaben gemacht, keinen Briefverkehr geführt. Es war lediglich darum gegangen, ob er der richtige Anwalt für den Fall ist.

Das war er letztlich nicht, die Frau beauftragte einen Kollegen. Der Vorgänger aber klagte die 9500 Euro ein – und bekam vom Bezirksgericht Mödling Recht.

Termin eingetragen

Vor etlichen Jahren hatte ein Gericht noch geurteilt: Eine "anwaltliche Tätigkeit" müsse schon entfaltet werden, bevor ein Honorar fällig wird. In einer Anwaltskanzlei war per Telefax vom Gericht ein Prozesstermin bekannt gegeben worden. Der Herr Doktor notierte den Termin in seinem Kalender und verlor ihn einen ganzen Tag nicht aus den Augen. Dann konnte er ihn ohnehin gleich wieder vergessen, denn tags darauf wurde er von einem Kollegen abgelöst.

Für seine "bisherige Leistung", nämlich dass der Termin "in Vormerk genommen" worden sei, stellte er dem Ex-Klienten aber 120 Euro in Rechnung. Er bekam keinen Cent.

Im Fall der 9500 Euro für die knapp sieben Stunden Beratung war das anders: Das Landesgericht Wr. Neustadt bestätigte das Urteil, mit dem der Klage des Anwalts zum Erfolg verholfen wurde. Es ließ aber einen außerordentlichen Revisionsrekurs an das Höchstgericht zu, weil es offenbar um eine noch nicht geklärte Grundsatzfrage geht.

Der (nicht zum Zug gekommene) Anwalt hatte seinen Honoraranspruch damit begründet, er habe sich mit seinem Konzipienten einen ganzen Tag lang beraten, wie man der guten Frau helfen könne und sich dabei lediglich eine Stunde Mittagspause gegönnt. Es sei ausgemacht worden, dass sich das Honorar nach dem Tarifgesetz richte und vom Streitwert abhänge.

515,50 Euro je begonnene halbe Stunde

Es ging in dem Fall um einen arbeitsrechtlichen Schadenersatz in der Höhe von rund 250.000 Euro. Daraus ergibt sich – wie bisher auch das Gericht bestätigte – bei Besprechungen jeglicher Art ein Honorar von 515,50 Euro für jede auch nur begonnene halbe Stunde.

Die zur Kasse gebetene Frau sagt, der Anwalt habe vorweg 300 Euro Stundenlohn für die Beratungsgespräche verlangt. Diese insgesamt etwas mehr als 2000 Euro wäre sie auch bereit gewesen, zu zahlen. 9500 Euro aber erwischten sie am falschen Fuß.

"Die Kollegen sind manchmal schlampig, was klare Vereinbarungen betrifft", sagt der Tiroler Anwalt Harald Vill. Er ist Vorsitzender des Arbeitskreises Honorarrecht der österreichischen Rechtsanwälte. Er meint, dass die Kollegen befürchten, Mandanten mit einer konkreten Vorschau auf die Höhe des Honorars womöglich abzuschrecken.

Schlichtung

Über 400 Beschwerden wegen zu geschmalzener Honorare gehen im Jahr bei den Anwaltskammern ein. Angelpunkt ist laut Vill häufig die nicht klar definierte Bemessungsgrundlage. In Tirol kann man kostenfrei die Schlichtungsstelle anrufen, in 90 Prozent der Fälle wird erfolgreich ein Kompromiss gefunden. In Wien kostet das neben 50 Euro Einschreibgebühr je nach Streitwert bis zu 850 Euro.

Unter Strafverteidigern ist es üblich, für längere Prozesse Pauschalen zu vereinbaren. Die Frau des Ex-Bawag-Generals Helmut Elsner beklagte in ihrem Buch, dass der Haupt-Verteidiger im 117 Tage dauernden Untreueprozess "nur beim Schreiben von Honorarnoten wirklich kreativ" gewesen sei. Ein Co-Verteidiger stritt mit Elsner darum, ob ihm auch während einer Prozesspause die vereinbarten 10.000 Euro Honorar pro Monat zustehen.

Nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) richtet sich der Tarif nach der Bemessungsgrundlage. Das ist im Zivilprozess der Wert des Streitgegenstandes bzw. Anspruchs. Die Bewertung in Streitigkeiten über Besitzstörungen, Räumungsklagen, Arbeitsrechtssachen, Scheidungen etc. ist im RATG mit Höchstbeträgen fixiert. Bei Vaterschaftsklagen zum Beispiel mit 1740 Euro, bei Medienrechtsanträgen mit 8720 Euro, in Arbeitsrechtssachen mit 21.800 Euro.

Für Besprechungen aller Art gebührt für jede, wenn auch nur begonnene, halbe Stunde bei einer Bemessungsgrundlage von über 21.800 Euro ein Tarif von höchstens 577,40 Euro. Für die Verfassung von einfachen Schreiben (Empfangsbestätigung, Mahnung etc.) dürfen maximal 87,10 Euro verrechnet werden. Briefe anderer Art können sich pro Schreiben mit bis zu 173,50 Euro zu Buche schlagen.

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