Gericht rügt Überwachung im Job

Ständige Ortskontrolle von Arbeitnehmern mit Navigationsgeräten ist laut Gericht nicht erlaubt.
Servicetechniker entfernte Gerät aus Firmenwagen und bekam im Prozess recht

Der Mitarbeiter verglich die Maßnahme mit der „elektronischen Fußfessel“, die Straftäter im Hausarrest überwacht, und lehnte sie ab. Ein Heizungstechnik-Konzern baute trotzdem in die Firmenfahrzeuge der Serviceleute elektronische Fahrtenschreiber, sogenannte TomTom-Geräte ein, mit denen laufend der aktuelle Bewegungszustand erfasst werden kann.

Wie lange braucht der Techniker von einem Kunden zum nächsten, fährt er dazwischen private Umwege, macht er im Wagen ein Nickerchen?

Der Mitarbeiter J. entfernte das TomTom aus seinem Wagen, daraufhin wurde er entfernt: Entlassung.

Entschädigung

Den Prozess gegen seinen (Ex-)Arbeitgeber hat er mithilfe seines Anwalts Johann Etienne Korab gewonnen: Die Entlassung war ungerechtfertigt. J. bekommt 14.000 Euro Entschädigung und die Verfahrenskosten ersetzt.

Im Grundsatzurteil des Oberlandesgerichts (OLG) Wien steht, dass mit dem Gerät die exakte Position des Arbeitnehmers festgestellt werden kann, was neben der bloßen örtlichen auch eine permanente Leistungskontrolle darstellt. Ein verpönter Eingriff in die persönliche Freiheit, gegen den sich der Mitarbeiter wehren durfte.

Bevor J. das Gerät entfernte, hat er sich von der Arbeiterkammer noch bestätigen lassen, dass die Kontrollmaßnahme nicht ohne seine Zustimmung gesetzt werden darf.

Das Gericht listet auf, wie der Dienstgeber seine Arbeitnehmer überwachen darf. Es kommt dabei auf die Art der Kontrolle (durch Menschen oder Technik), die zeitliche Dauer (Stichproben oder permanent), den Umfang (Verknüpfung verschiedener Daten) und die erfassten Datenarten an. Fingerprints in einem Krankenhaus zur Erfassung, wann das Personal kommt und geht, wurden gerichtlich untersagt. Überwachungskameras dürfen nicht direkt auf den Arbeitsplatz gerichtet sein (wohl aber auf den Firmeneingang, um z. B. Betriebsfremde fernzuhalten).

Stechuhren sind kein Problem, Bewegungsmelder beim Betreten und Verlassen des unmittelbaren Arbeitsplatzes sind aber ebenfalls verpönt.

Entfaltung

Zusammengefasst sagt das OLG: Der Arbeitnehmer muss sich kontrollieren lassen, es geht dabei ja auch um den Schutz des Eigentums und die Einhaltung der Ruhezeiten (etwa durch das Ausfüllen von Überstundenlisten). Aber die „freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“ darf vom Arbeitgeber nicht unterbunden werden.

Salopper ausgedrückt: In der Arbeit ein Mal unbemerkt in der Nase bohren muss schon drinnen sein.

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