Für Beamte gelten spezielle Benimmregeln

Für Beamte gelten auch in der Freizeit andere Regeln.
Selbst in der Freizeit müssen sich Staatsdiener ihrer Ämter bewusst sein. Sonst drohen Strafen.

Als Werner Zinkl Richteramtsanwärter war, warnten ihn die älteren Kollegen, auf der Straße doch lieber kein Eis aus dem Stanitzel zu schlecken. „Das war verpönt und auch verboten.“

Für Beamte gelten spezielle Benimmregeln
APA15815632-2 - 28112013 - WIEN - ÖSTERREICH: ZU APA 512 II - ARCHIVBILD - Werner Zinkl am Donnerstag, 26. August 2010, vor Beginn eines "Justizgipfels" im Bundeskanzleramt. Die Hauptversammlunger der Österreichischen Richtervereinigung bestätigte am Donnerstag, 28. November 2013, den Steirer als Präsident für eine dritte (dreijährige) Amtszeit. APA-FOTO: HANS KLAUS TECHT
Das ist einige Jahre her und Zinkl, mittlerweile Präsident der Richtervereinigung, dürfte heute sogar in Flipflops und Shorts durch die Grazer Innenstadt flanieren. Eistüte inklusive. Bei einem Fest auf dem Tisch zu tanzen, sollte ein Richter allerdings dann doch lieber tunlichst bleiben lassen. „Es ist aber immer eine Gratwanderung“, mahnt Zinkl. „Du musst daran denken, wie kommt das bei anderen an?“

Ein Gedankengang, den ein steirischer Religionslehrer nicht verfolgt hat. Oder vielmehr nicht mehr verfolgen konnte: Betrunken am Steuer ertappt, randalierte der Mann des Abends, attackierte zwei Polizisten und musste später Strafe zahlen.

Schlechtes Beispiel

Doch damit nicht genug. Die Disziplinarkommission des Landesschulrats eröffnete ein Verfahren, obwohl sich der Mann weit weg von seinen Schülern oder Lehrerkollegen daneben benommen hatte – und das auch noch in seiner Freizeit. Aber: Jeder Lehrer hat sein Verhalten entsprechend seiner Stellung so einzurichten, dass er kein schlechtes Beispiel gibt, sondern stets ein Vorbild ist, mahnt die Kommission im Bescheid.

Das hat seine rechtliche Basis im Beamtendienstgesetz. Demnach müssen Beamte - seien sie nun Lehrer, Richter, Staatsanwälte oder Referenten in einer Landesregierung - in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Oder anders: Fehltritte, die einem Angestellten oder Arbeiter in der Freizeit noch als Kavaliersdelikt nachgesehen werden, gelten für Richter, Lehrer oder Polizisten als berufsschädigend.

„Wenn ein Richter bei einem Match am Fußballplatz steht und mitschreit wie alle anderen, ist das kein Problem“, meint Werner Zinkl. „Aber dem Vordermann aus Ärger ein Bier über den Kopf zu schütten, das geht gar nicht.“ Und auch nicht in Sportkleidung im Freien eine Verhandlung zu leiten. Dafür bekam ein Richter einst ein Disziplinarverfahren.

Eine feiner Unterschied

Oberst Horst Jessenitschnig, Stadtpolizeikommandant von Klagenfurt und einer der Disziplinaranwälte der Polizei, formuliert es so: „Die Bevölkerung darf alles, was nicht verboten ist. Ein Polizist darf alles, was erlaubt ist.“ Ein feiner Unterschied. Ein Polizist außer Dienst, der bei bei einem privaten Fest in eine Rauferei verwickelt ist? Geht gar nicht. Ein Polizist, der betrunken in seiner Freizeit am Steuer erwischt wird? Erst recht nicht. Es gilt, den (An)Schein zu wahren. Wohl verhalten, heißt das offiziell. Normierungen wie in der alten Gendarmerieordnung gibt es aber keine mehr: „Übelbeleumundete Schenken“ waren da etwa dezidiert für den Besuch eines Gendarmen ausgeschlossen.

Was geht und was nicht, wird von Fall zu Fall geprüft. „Aber die Bevölkerung ist viel kritischer geworden“, überlegt Jessenitschnig. „Wenn du am Land als Polizist ein Glas in der Hand hast, kannst gar nicht so schnell schauen, wie du damit auf Facebook bist. Auch, wenn du danach eh nicht mehr selbst fährst.“

Der angeheiterte Lehrer kam mit einem Verweis davon, verpackt in eine Ermahnung: Es sollte keiner Erwähnung bedürfen, dass sich insbesondere Lehrer auch außerdienstlich tadellos und einwandfrei zu verhalten haben.

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