Feuerwehrmann hatte auf dem Dach nichts verloren

Nicht jeder Einsatz steht unter Versicherungsschutz
Urteil: Kommandant befahl, die Antenne auszutauschen. Für Sturz gibt es keinen Versicherungsschutz, es war kein Arbeitsunfall

Im Schulungsraum eines oberöstereichischen Feuerwehrhauses flimmerte das Bild des Fernsehapparats. Der Kommandant beauftragte einen Feuerwehrmann, auf das Dach zu klettern und die offenbar defekte Satellitenantenne auszutauschen. Es war einer der ersten Einsätze des jungen Mann – und dieser ging schief. Der Feuerwehrmann stürzte vom Dach und verletzte sich schwer.

Bis zum OGH

Handelt es sich im weitesten Sinn um einen Arbeitsunfall, der unter Unfallversicherungsschutz steht? Ein weites Feld für Juristen. Die AUVA lehnte eine Zahlung ab, der Verletzte beschritt den Klagsweg, der Fall durchlief drei Instanzen bis zum Obersten Gerichtshof (OGH). Die Gerichte waren sich nämlich ganz und gar nicht einig. Letztlich blitzte der Feuerwehrmann mit seiner Klage ab.

Es gibt Parallelfälle. In Niederösterreich ersuchte ein Bürger den örtlichen Feuerwehrchef darum, eine ausufernde Weide in seinem Garten zurückzuschneiden. Der Angesprochene machte eine Übung für seine Truppe daraus, dabei stürzte ein Feuerwehrmann von der Leiter und verletzte sich schwer, er begehrte eine Versehrtenrente. Das Landesgericht Wr. Neustadt sprach sie ihm zu (immerhin war er einem Befehl seines Kommandanten gefolgt und auf die Feuerwehrleiter geklettert), bei der von der AUVA eingelegten Berufung blitzte der Verletzte jedoch ab.

Ein ehrenamtliches Mitglied des Roten Kreuzes in Oberösterreich stürzte bei einem zur Förderung des Gruppen-Zusammenhalts abgehaltenen Skiausflug der Jugendgruppe am Großvenediger und zog sich einen Kreuz- und Seitenbandriss zu. Er war vom Ortsstellenleiter des Roten Kreuzes als Aufsichtsperson eingesetzt worden. Auch er bekommt keine Versehrtenrente.

Allen Fällen gemeinsam ist, dass die Untergebenen in einer – wie die Gerichte zugestehen – "notwendigerweise streng hierarchisch gegliederten (Hilfs-)Organisation bei sonstiger Disziplinarfolge" verpflichtet sind, "eine vom Vorgesetzten angeordnete Tätigkeit" auszuführen.

Unter Versicherungsschutz stehen sie deshalb aber noch lange nicht. Dazu muss der erteilte Auftrag schon in unmittelbaren Zusammenhang mit dem gesetzlichen oder satzungsgemäßen Wirkungsbereich der Organisation stehen.

Womit sich im Fall des oberösterreichischen Feuerwehrmannes die Frage auftut: Was hatte der auf dem Dach verloren?

Auch wenn über die Satellitenanlage im Feuerwehrhaus gemeinsam Fußballspiele angeschaut werden und die damit geförderte gute Kameradschaft "den konkreten Aufgaben" der Feuerwehr dienlich" sei, mit dem Brandschutz an sich hat das nach Ansicht des OGH wenig bis nichts zu tun. "Eine Satellitenanlage ist für die Einsatzbereitschaft und Schlagkraft der Feuerwehr nicht erforderlich", beschied schon das Landesgericht dem Feuerwehrmann, der nun auf keine Leistungen der Unfallversicherung zurückgreifen kann.

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