Ex-Judoka Seisenbacher in Kiew in Auslieferungshaft

Österreichs zweifacher Judo-Olympiasieger Peter Seisenbacher im Jahr 2012
Seisenbacher, der österreichische Ex-Sportler, soll sich als Trainer in einem Wiener Judo-Verein an zwei Mädchen vergangen haben.

Der Judo-Doppelolympiasieger Peter Seisenbacher ist bereits am Mittwoch in Kiew in Auslieferungshaft genommen worden. Ein Bezirksgericht der ukrainischen Hauptstadt hat die Auslieferungshaft verhängt, teilte die Staatsanwaltschaft der Stadt Kiew in einer Aussendung mit. Laut ukrainischer Strafprozessordnung können in Auslieferungsfällen zunächst bis zu 40 Tage Haft verhängt werden. "Auf Antrag der städtischen Staatsanwaltschaft Nr. 7 hat das Bezirksgericht von Kiew-Podil einen 57-jährigen Österreicher, nach dem wegen schwerer Verbrechen international gefahndet wurde, für einen Dauer von 40 Tagen inhaftiert", heißt es in der Aussendung. Eine Sprecherin der Generalstaatsanwaltschaft bestätigte am Donnerstag gegenüber der APA, dass die Rede vom österreichischen Ex-Sportler Peter Seisenbacher sei.

"Schwere Strafe"

Die Ukraine bewilligt die Auslieferung ausländischer, zur Strafverfolgung ausgeschriebener Verdächtiger dann, wenn ihnen vom ersuchenden Staat strafbare Handlungen vorgeworfen werden, die mit mehr als einem Jahr Haft oder "schwerer Strafe" bedroht sind. Das trifft auf Seisenbacher zu, der sich als Trainer in einem Wiener Judo-Verein an zwei Mädchen vergangen haben soll. Dafür sieht das Strafgesetzbuch einen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren vor. Nach dem Ende seiner aktiven Karriere war Seisenbacher als Trainer seinem Sport treu geblieben. In seinem Wiener Judo-Verein soll er - so die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft Wien - zwischen 1997 und 2004 zwei im Tatzeitraum jeweils unmündige Mädchen missbraucht haben. Eine weitere Jugendliche wehrte ihn laut Anklage ab, als er zudringlich wurde - die Staatsanwaltschaft hat dieses Faktum als versuchten Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses angeklagt. Seisenbacher hat sich zu den Anschuldigungen bisher nicht öffentlich geäußert hat. Für ihn gilt die Unschuldsvermutung.

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