Entschädigung für Verurteilte

In der Justizanstalt Simmering wäre man auch für einen Häftling Strasser gerüstet. Die Gefangenen werden über- und bewacht.
Aus Mordversuch wurde Körperverletzung: Haftentschädigung für zu lange U-Haft.

Es war ein Todeskampf in dem Hochwasser führenden Bach, aber war es deshalb auch ein Mordversuch?

In Oberösterreich stritten zwei Nachbarn darum, ob die Wehr geöffnet werden muss oder nicht; immerhin stand das Grundstück des einen bereits unter Wasser. Da versetzte Otto W. seinem Widersacher einen Rempler, Friedrich S. stürzte in den Bach und konnte sich nur mit Müh und Not ans Ufer retten. W. kam in U-Haft und wurde wegen versuchten Mordes angeklagt. "Der Beschuldigte hat dem Opfer zugesehen, wie es um sein Leben rang", sagte der Staatsanwalt. Auch der Gerichtsgutachter sprach von einem Todeskampf.

Für die Geschworenen war es kein Mordversuch, sie verurteilten den Angeklagten lediglich wegen Körperverletzung zu vier Monaten Haft. Die hatte W. in der U-Haft bereits verbüßt – und mehr als das, er war insgesamt acht Monate gesessen.

Für die "überschüssigen" vier Monate hinter Gittern klagte der Verurteilte 10.000 Euro Haftentschädigung ein. Wäre er von Anfang an nur wegen Körperverletzung verfolgt worden, wäre er überhaupt nicht in Haft genommen worden, so sein Argument.

Die Republik Österreich hielt dagegen, es habe sehr wohl ein dringender Tatverdacht in Richtung Mordversuch bestanden, die Geschworenen hätten das Delikt lediglich anders gewertet. Otto W. sei ja nicht freigesprochen worden, weshalb die Haftentschädigung unangemessen sei.

Auch im Zweifel

Tatsächlich herrschte ja bisher die Meinung, dass nur Freigesprochenen ein Ausgleich für die nachträglich als ungerechtfertigt erkannte Haftzeit zusteht. Bis 2005 musste der Freispruch sogar glasklar und durfte nicht im Zweifel gefällt worden sein.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) sprach dem nicht freigesprochenen, aber im Gegensatz zur Anklage milder verurteilten Mann die Haftentschädigung jedoch in vollem Ausmaß zu. Es bedarf – so die Begründung – keines Freispruchs, um einen Anspruch auf Entschädigung wegen ungerechtfertigter Haft auszulösen. Es genügt auch schon die Verurteilung wegen einer Tat, die nicht Anlass zu einer Verhaftung gegeben hätte.

Im Grundsatzurteil (aus der Sammlung von OGH-Senatspräsident Karl-Heinz Danzl, zitiert in der ZVR, Manz) steht, dass es in einer großen Zahl von Fällen ungewiss sei, ob sich bei einem konkreten Tatgeschehen letztlich ein bestimmter Vorsatz des Täters nachweisen lässt. Allein daraus könne aber nicht die Unangemessenheit der Gewährung von Haftentschädigungen abgeleitet werden.

Es kommt also künftig einzig auf die Frage an (auf die sich wohl so mancher Strafverteidiger stürzen wird), ob das verurteilte Delikt überhaupt die Anhaltung in der U-Haft gerechtfertigt hätte.

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