Disziplinarsenat rügt Präsidenten des OGH: "Druck auf Richter"

Eckart Ratz spricht im Justizpalast und außerhalb gern Klartext, macht sich damit aber nicht nur Freunde
Eckart Ratz wird angelastet, "in die richterliche Unabhängigkeit eingegriffen" zu haben.

Die richterliche Unabhängigkeit ist das höchste Gut der Justiz. Niemand Geringerer als der Präsident des Obersten Gerichtshofes (OGH), Eckart Ratz, soll sie untergraben haben. Wer das behauptet? Der Disziplinarsenat des OGH (Ds25/13) unter Vorsitz der Vizepräsidentin Ilse Huber. In der Justiz ist Feuer am Dach.

Angelpunkt ist eine vor allem unter Anwälten kritisierte Praxis: Der Staatsanwalt wählt als Leiter des Ermittlungsverfahrens einen ihm genehmen Sachverständigen aus und gibt ein Gutachten in Auftrag, auf welches er seine Anklage aufbaut; den selben Sachverständigen nimmt er dann in den Prozess mit. Der Strafverteidiger kann keinen Gegengutachter positionieren.

OGH-Präsident Ratz hält das seit 2010 (im Kommentar zur Strafprozessordnung 2008 äußerte er noch keine Skepsis) für verfassungsrechtlich bedenklich. Mehrere seiner 16 Strafrichter, konkret vier von fünf Strafsenaten, sehen das allerdings anders.

Nachdem Ex-Hypo-Chef Wolfgang Kulterer zu einer Haftstrafe verurteilt worden war, brachten dessen Verteidiger dagegen Nichtigkeitsbeschwerde beim OGH wegen Befangenheit des (vom Ankläger bestellten) Gutachters ein. Der zuständige Berufungssenat hätte den Verfassungsgerichtshof (VfGH) einschalten können. Hätte der VfGH die Praxis mit den Gutachtern für verfassungswidrig erklärt, wäre die Verurteilung Kulterers aufzuheben gewesen, der Prozess hätte von vorn beginnen müssen. Der OGH-Senat (nicht unter Vorsitz von Ratz) schmetterte die Beschwerde jedoch ab und bestätigte das Urteil.

Kreative Unruhe

Ratz erteilte seinen Kollegen daraufhin schriftlich einen Rüffel (um "kreative Unruhe zu erzeugen", wie er argumentiert), veranlasste den Disziplinarsenat zur Überprüfung des Verhaltens der Richter des Kulterer-Senats und verfügte einen Vermerk darüber in den Personalakten der Kollegen. Diese betrachteten das als Einflussnahme auf ihre richterliche Entscheidungsfindung und verwahrten sich schriftlich dagegen.

Der Disziplinarsenat sah keine Veranlassung, eine Disziplinaruntersuchung einzuleiten; weder gegen die Kulterer-Richter, noch gegen Ratz. Allerdings beschied er dem OGH-Präsidenten, dieser habe "mit den Mitteln des Dienstrechts" versucht, "unzulässigen Druck auf unabhängige Richter auszuüben." Immerhin seien jene, "die sich dem Druck des Präsidenten nicht beugen wollen", einem Disziplinarverfahren "mit ungewissem Ausgang ausgesetzt gewesen."

Ein Präsident habe Verfahrensverzögerungen entgegen zu wirken und Fachdiskussionen zu führen, Ratz aber habe "mit seinem Verhalten in die richterliche Unabhängigkeit eingegriffen."

Auf disziplinäre Schritte werde verzichtet, weil es noch keine Urteile zur Abgrenzung zwischen Dienstaufsicht und unzulässigem Eingriff gebe, an denen sich Ratz hätte orientieren können. Anders gesagt: Der Präsident wusste es nicht besser.

Akzeptiert

Ratz reagiert darauf gewohnt spitzfindig: "Die Rechtsauffassung des Disziplinargerichts über Rechte und Pflichten eines Gerichtspräsidenten teile ich", sagt er zum KURIER: "Den Bedeutungsinhalt, den das Disziplinargericht dem Text meiner beiden Schreiben an die Mitglieder des Strafrichtergremiums entnimmt, habe ich zu akzeptieren und akzeptiere ich."

Für Verfassungsrechtler Bernd-Christian Funk ist der Disziplinarbeschluss eine "nicht befriedigende Kompromisslösung": Man habe Ratz anzählen, aber nicht k.o. schlagen wollen, "ein Nachgeschmack" bleibe aber zurück.

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