Illegaler Straßenstrich: 400 Euro Strafe für Anbahnung

Der Straßenstrich ist in Salzburg verboten (Symbolbild)
Salzburger mit angeblichem Waschzwang ließ Prostituierte zusteigen.

Die Ausrede war nicht von schlechten Eltern – gezogen hat sie nicht. Ein Freier war in der Vogelweiderstraße in Salzburg von einer Polizeistreife bei einem Anbahnungsgespräch mit einer Prostituierten erwischt worden und hatte 400 Euro Strafe (fünf Tage Ersatzhaft bei Uneinbringlichkeit) aufgebrummt bekommen.

Der Salzburger legte Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht ein: Als er durch den Stadtteil Schallmoos fuhr, habe ihm eine Frau zugewunken. Er habe behilflich sein wollen und sie in seinen Wagen einsteigen lassen. Ihr Angebot von sexuellen Diensten habe ihn überrascht. Da er jedoch – und jetzt kommt’s – "einen ausgewiesenen Waschzwang" habe, würde er sich niemals in eine derartige Situation begeben.

Waschzwang hin oder her, immerhin hatte sich der Mann noch nach den Preisen erkundigt und die Auskunft bekommen: 80 Euro für Verkehr, wobei die der Polizei nicht unbekannte Straßenprostituierte ungarischer Abstammung auch noch ein Spezialangebot offerierte.

Der illegale Straßenstrich ist in Salzburg (zum Teil nach Wiener Vorbild) nach dem Landessicherheitsgesetz verboten. Trotzdem leiden die Anrainer unter den Auswüchsen: Gebrauchte Kondome auf dem Gehsteig, nach Kunden Ausschau haltende Damen vor den Wohnhäusern und Freier, die sie aufgabeln.

1000 Anzeigen

2015 gab es rund 1000 Anzeigen gegen Prostituierte (heuer sind es bis jetzt 300) und 43 gegen Kunden (18 in diesem Jahr) wegen „Erleichterung der Anbahnung“. Die Strafen liegen zwischen 365 und 600 Euro. Bußgelder für die Prostituierten sowie für die Kunden wegen "Erleichterung der Anbahnung" können bis zu 10.000 Euro ausmachen. Bei Wiederholung werden bis zu 20.000 Euro fällig.

Nicht zuletzt ÖVP-Vizebürgermeister Harald Preuner ging bisher davon aus, dass das bloße Einsteigen der Prostituierten in den Wagen des Freiers nicht für eine Strafe ausreicht. Man müsse die sexuelle Anbahnung nachweisen. Das aktuelle Urteil des Landesverwaltungsgerichts räumt damit auf.

Realitätsfremd

Das Vorbringen des angeblich überraschten Autofahrers wurde als nicht geeignet erachtet, die Angaben des Polizeibeamten als Zeugen zu entkräften. Demnach befanden sich damals gerade mehrere Prostituierte unübersehbar in der Vogelweiderstraße.

Zitat aus dem Urteil: "Auch wenn die genaue Kleidung der Prostituierten nicht festgestellt werden konnte, ist es realitätsfremd, dass der Mann um 19.50 Uhr eine am Fahrbahnrand einer für die Straßenprostitution allgemein bekannten Straße stehende Frau aufgrund ihres Erscheinungsbildes nicht als Straßenprostituierte erkennen würde." Auch wenn (noch) keine sexuellen Handlungen zu beobachten waren, wurde zumindest bereits über Preise verhandelt.

Über die Höhe der Strafe war mit dem Gericht nicht zu verhandeln: Angesichts eines geringen Einkommens und Sorgepflichten für ein Kind wurden die 400 Euro für angemessen erachtet.

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