Mordversuch in Wels: Fünf Jahre Haft

Mordversuch in Wels: Fünf Jahre Haft
Eine Frau hatte versucht, ihren Mann mit einem Tuch zu ersticken.

Eine 43-Jährige, die im Vorjahr ihrem 49-jährigen Ehemann mit einem spiritusgetränkten Tuch Mund und Nase zugehalten haben soll, hat Freitagabend im Landesgericht Wels fünf Jahre Haft - 20 Monate davon unbedingt - ausgefasst. Das Urteil wegen Mordversuchs ist noch nicht rechtskräftig: Ihr Verteidiger erbat drei Tage Bedenkzeit, die Staatsanwältin gab keine Erklärung ab.

"Wenn man eine Katze schlägt, wehrt die sich auch", hatte die Beschuldigte in dem Geschworenenprozess gesagt. Entgegen ihrer früheren Verantwortung erklärte sie nun aber, sie habe ihren Mann nicht umbringen wollen und das Tuch nur auf seinen Mund und nicht auch auf die Nase gehalten. Vorübergehend keine Luft zu bekommen, sei nicht tödlich, sagte die Frau. Sie habe sich damals gedacht: "Weil er mit seinem Benehmen manchmal meinen Atem genommen hat, werde ich auch seinen Atem nehmen."

Ab dem Jahr 2008 soll es zwischen dem seit 1995 verheirateten Paar erste Schwierigkeiten gegeben haben - mit Gewaltausbrüchen des 49-Jährigen, die für die Beschuldigte auch einmal im Krankenhaus endeten. Zudem sei sie wegen seiner Beziehung zu einer anderen Frau eifersüchtig gewesen und habe laut Anklage schließlich beschlossen, ihn zu töten. Auch ihre ehemalige Chefin berichtete von Eheproblemen der beiden, ihre Mitarbeiterin habe Angst vor einer Scheidung gehabt und im Urlaub zuhause bleiben müssen.

Der Verteidiger berichtete von einem jahrelangen Martyrium seiner Mandantin und verwies darauf, dass die gewählte Methode gar nicht geeignet gewesen wäre, jemanden umzubringen. Mit dem Tuch wäre es möglich gewesen, den Mann zu ersticken, mit dem Spiritus nicht, erklärte der Gerichtsmediziner. Die 43-Jährige sei zum Tatzeitpunkt voll zurechnungsfähig gewesen, so ein Sachverständiger.

Der Rahmen für versuchten Mord liegt eigentlich zwischen zehn und 20 Jahren. Das Gericht sah aber im Fall der bisher unbescholtenen Frau keine Erschwernisgründe und sich daher für eine außerordentliche Strafmilderung.

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