Lebensgefährtin erwürgt: Sieben Jahre Haft für Burgenländer

Lebensgefährtin erwürgt: Sieben Jahre Haft für Burgenländer
Gericht berücksichtigte eine Vielzahl von Milderungsgründen. Urteil ist nicht rechtskräftig.

Weil er im Dezember des Vorjahres seine 58-jährige Lebensgefährtin erwürgt hatte, ist ein 70-jähriger Südburgenländer am Donnerstag in Eisenstadt vor Gericht gestanden. Ein Geschworenensenat sprach den Pensionisten mit 5:3 Stimmen des Mordes schuldig. Er wurde zu sieben Jahren Haft verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der Staatsanwalt gab keine Erklärung ab.

Der Burgenländer bekannte sich zu Beginn des Prozesses schuldig. Die Anklage warf ihm vor, am 22. Dezember 2016 seine ungarische Lebensgefährtin getötet zu haben, indem er zunächst einen Arm um sie gelegt und sie dann unter Zuhilfenahme des anderen Armes gewürgt haben soll. Anschließend soll er mit dem Unterarm gegen den Hals der Frau gedrückt haben, bis diese erstickt sei.

Alkoholprobleme

Das Opfer habe von Beginn der Beziehung an ein Alkoholproblem gehabt, das sich im Lauf der Jahre verschlimmert hätte, schilderte Ankläger Clemens Burianek. Auch in den Tagen vor der Tat sei gestritten worden. Der Angeklagte habe, weil er sich geärgert habe, die Tasche seiner Lebensgefährtin samt dem Geld, das sich darin befand, in den Ofen geworfen.

Zur Tat sei es gekommen, als beide im Haus nebeneinander auf einer Bank saßen. Danach habe der Burgenländer seine Cousine angerufen und ihr gesagt, "dass er sie jetzt erwürgt habe", erläuterte der Staatsanwalt. Bei der Vernehmung habe der Angeklagte gestanden und ausgesagt, "die Sekkatur sei für ihn eine Hölle gewesen".

Ihr Mandant sei verzweifelt gewesen und habe alles versucht, um seine Lebensgefährtin vom Alkohol wegzubringen, sagte Verteidigerin Astrid Wagner. Zudem habe er sie menschlich und finanziell unterstützt. In den Monaten vor der Tat habe es fast täglich Streit gegeben. Der 70-Jährige sei vom Schicksal nicht besonders verwöhnt worden, seine linke Hand sei seit der Geburt etwas verkürzt, er selbst sei laut einem gerichtspsychiatrischen Gutachten "ein einfach strukturierter Mensch", der zur Ängstlichkeit neige.

Durch den Alkoholismus der Lebensgefährtin überfordert, habe sich bei ihrem Mandanten eine Depression entwickelt. Insgesamt spreche der Tathergang deshalb dafür, "dass es sich um einen unglücklichen Unfall gehandelt hat", sagte Wagner.

"Die Gedud verloren"

Der Angeklagte selbst gab auf die Fragen des Vorsitzenden kurze, kaum hörbare Antworten. Er schilderte, wie sich die Beziehung zu der Frau, die anfangs als Raumpflegerin gearbeitet hatte, entwickelt hatte. Durch den Alkoholkonsum der Lebensgefährtin es immer wieder zu Spannungen gekommen. Als es am Tattag erneut Streit gegeben habe, da habe er schließlich "die Geduld verloren", schilderte der Angeklagte.

Die medizinische Sachverständige stellte in ihrem Gutachten den Tod der Lebensgefährtin durch Erwürgen als Folge einer Kompression des Halses fest. Die 58-Jährige habe einen Blutalkoholwert von 3,22 Promille gehabt. Bei einem Menschen, der nicht an Alkohol gewöhnt sei, läge dieser Wert bereits im toxisch-letalen Bereich. Zudem könne eine derartige Alkoholisierung in einem solchen Fall den Eintritt des Todes beschleunigen.

Der psychiatrische Sachverständige stellte fest, es gebe keinen Grund, an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu zweifeln. Bei der Tat handle es sich eindeutig um eine Beziehungstat.

Das Gericht sprach den 70-Jährigen schuldig. "Die Geschworenen sind zur Überzeugung gekommen, dass der Angeklagte hier eine Vorsatztat begangen hat", sagte der Vorsitzende des Senats, Wolfgang Rauter, bei der Urteilsverkündung. Es sei jedoch eine Vielzahl von Milderungsgründen zu berücksichtigen, die das Verschulden des Angeklagten relativierten und ein Unterschreiten der Mindeststrafe möglich machten.

Als mildernd wertete das Gericht die bisherige Unbescholtenheit des 70-Jährigen, sein Tatsachengeständnis und seine "intellektuelle Minderbegabung". Weiters habe auch das Verhalten des Opfers zur Tathandlung beigetragen. Außerdem habe man sich "im Nahbereich" der allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung (Totschlag, Anm.) befunden, diese jedoch nicht als erfüllt angesehen, erläuterte der Vorsitzende. Der Verurteile verzichtete auf Rechtsmittel.

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