Wirtschaft

Was bei einem Zuverdienst in der Pension zu beachten ist

Die Pension aufschieben oder in der Pension dazuverdienen? Was günstiger ist, muss im Einzelfall berechnet werden. Folgende Punkte sind zu beachten:

Zuverdienst

Wer vor dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter in Pension geht (Frühpension, Korridorpension, Hacklerregelung) darf bis zur Geringfügigkeitsgrenze (485,85 Euro im Monat) dazuverdienen, ohne dass die Pension für das Monat wegfällt. In der Alterspension, Männer ab 65 Jahre und Frauen ab 60, kann unbegrenzt zur Pension dazuverdient werden. Aber Achtung: Zur Berechnung der Einkommensteuer werden beide Bezüge zusammengerechnet.

Vom Zuverdienst werden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge abgezogen. Diese Beiträge werden als „besonderer Höherversicherungsbeitrag“ angerechnet, sodass sich der Pensionsbezug im Folgejahr etwas erhöht. Weil für die Berechnung Alter und Einkommenshöhe maßgeblich sind, schaut für viele Betroffene nur wenig dabei raus. Die monatlichen Sozialabgaben werden bei Weitem nicht aufgewogen.

Pensionsaufschub

Wer über das gesetzliche Pensionsantrittsalter (Männer 65 Jahre, Frauen 60 Jahre, ab 2033 ebenfalls 65 Jahre) hinaus weiterarbeitet, muss für die Aufschubzeit nur noch die Hälfte des Pensionsversicherungsbeitrages zahlen. Das sind 5,125 Prozent für Arbeitnehmer und 6,275 Prozent für Arbeitgeber. Dadurch erhöht sich das Nettoeinkommen. Für die Pensionsberechnung wird die volle Einkommenshöhe hergenommen und es wird weitere Zeit gesammelt.

Weiters wird für maximal drei Jahre ein Zuschlag zur Pensionsleistung von 4,2 Prozent pro Jahr gewährt. Der ÖVP-Seniorenbund pocht auf eine rasche Abschaffung der Pensionsbeiträge für arbeitende Pensionisten, Gespräche mit Arbeitsminister Kocher gab es bereits. „Ich bin zuversichtlich, dass wir die Abschaffung noch dieses Jahr erreichen können“, sagt Seniorenbund-Präsidentin Ingrid Korosec.