Wirtschaft/Karriere

Verspätet, was nun?

Die U-Bahn ist verspätet, auf der Autobahn ist Stau oder das Auto springt nicht an: Es gibt viele Gründe, warum man nicht pünktlich zur Arbeit erscheinen kann. Arbeitnehmer bekommen dennoch ihr Gehalt, wenn sie aus privaten Gründen – aber ohne ihr Verschulden – kurzfristig verhindert sind. Das gilt auch für Verspätungen, die bei der Rückreise vom Urlaub oder einer Dienstreise auftreten, etwa wenn der Rückflug verschoben wurde oder ausfällt.

Zeitpuffer einplanen

Dennoch sind Mitarbeiter verpflichtet, vorhersehbare Verhinderungen oder Verkehrsstörungen in die Planungen mit einzubeziehen. Und alles zu tun, um die Dienstverhinderung abzuwenden. Ist zum Beispiel allgemein bekannt, dass bei einer bestimmten Zugverbindung wegen Bauarbeiten mit Verspätungen zu rechnen ist, dann liegt es am Dienstnehmer, einen entsprechenden Zeitpuffer einzuplanen oder auf ein anderes Verkehrsmittel umzusteigen. In jedem Fall muss der Arbeitgeber rechtzeitig informiert werden, dass man es nicht pünktlich in die Arbeit schafft.

Die Schuldfrage

Hat der Arbeitnehmer die Verhinderung selbst verschuldet, dann verliert er nicht nur den Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sondern kann auch zur Konsumierung von Urlaubstagen während des Fernbleibens verpflichtet werden. Das ist dann der Fall, wenn der Dienstnehmer zum Beispiel verschlafen hat, sich zu spät auf den Weg Richtung Arbeitsstätte gemacht hat oder auf einen Rückflug am Abend des letzten Urlaubstages vertraut hat, obwohl die Fluggesellschaft gerade streikt. Kommt der Arbeitnehmer wiederholt und selbst verschuldet zu spät, kann das auch einen Kündigungsgrund darstellen.

Details regelt der KV

Was konkret bezüglich Dienstverhinderung gilt, ist im jeweiligen Kollektivvertrag geregelt. Für Angestellte ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Angestelltengesetz zwingend festgelegt. Arbeiter haben nur dann Anspruch, wenn der Kollektivvertrag dies vorsieht.